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KAPITEL 2 – GESETZLICHER RAHMEN UND VERFAHREN

4. ORDNUNGSPOLITISCHE INSTRUMENTE

4.1.8. Niederlassungsregime des Fremdenrechts

Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für:

▪ Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenfüh-rung (Familienangehörige der im Rahmen des RWR-Kartensystems zugelassenen Schlüs-sel- und Fachkräfte werden quotenfrei zugelassen),

▪ Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen,

▪ Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaates sind und nach Österreich kommen wollen,

▪ Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ an-streben

sowie die Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde (Saisoniers) und Erntehelfer und Ern-tehelferinnen festzulegen.

Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung ist eine Expertise des Österreichischen Wirt-schaftsforschungsinstitutes zur voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes einzuho-len.

Frühwarnsystem 4.2.

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (Anzeigepflicht - § 45a AMFG) verpflichtet Unternehmen zur rechtzeitigen Verständigung der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über eine beabsichtigte maßgebliche Reduzierung ihres Personalbestandes, um dem Ar-beitsmarktservice die Beratung mit der Unternehmensleitung, dem Betriebsrat und den zu-ständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und der Arbeit-nehmer und ArbeitArbeit-nehmerinnen über Maßnahmen zur Vermeidung der Auflösung von beitsverhältnissen bzw. von Kündigungen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann das Ar-beitsmarktservice abgestimmte Maßnahmen und Beihilfen anbieten, z. B. für betriebliche

Seite 82 von 270 Sozialministerium.at Schulungen, für Kurzarbeit oder Kurzarbeit mit Qualifizierung. Die Verpflichtung zur Anzeige beim Arbeitsmarktservice besteht auch bei Insolvenz.

Führen die Verhandlungen nicht zur angestrebten Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnis-se, so wird durch Beratung, Vermittlung und vermittlungsunterstützende Maßnahmen die möglichst rasche Wiedereingliederung der Gekündigten in den Arbeitsmarkt unterstützt.

Besondere Aufmerksamkeit ist insbesondere der Reintegration von Älteren zu widmen.

Das Arbeitsmarktservice ist mindestens 30 Tage vor Auflösung von Arbeitsverhältnissen zu informieren, wenn von den Kündigungen mindestens

▪ fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder

▪ 5% der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit 100 bis zu 600 Beschäf-tigten oder

▪ 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder

▪ 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Aus-nahme: nicht bei Saisonbetrieben) betroffen sind.

Kündigungen vor Eintreffen der Anzeige bzw. vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen sind rechtsunwirksam, es sei denn, dass der/die Landesgeschäftsführer/Landesgeschäftsführerin nach Anhörung des Landesdirektoriums diesen zustimmt, weil z. B. wirtschaftliche Gründe die vorzeitigen Kündigungen rechtfertigen oder die fristgerechte Anzeige unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Für weitere Informationen siehe Link des AMS zum Frühwarnsystem.

Arbeitskräfteüberlassung (AÜG) 4.3.

Das seit 1. Juli 1998 bestehende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Beschäfti-gung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen bzw. zur VerfüBeschäfti-gung gestellt werden. Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002 wurde eine Zuständigkeitsver-schiebung in der Vollziehung von den Bundessozialämtern zu den Gewerbebehörden vorge-nommen. Die mit der Besorgung dieser Aufgaben betrauten Gewerbebehörden sind dabei die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden.

Ziel ist die Wahrung eines umfassenden arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtli-chen Schutzes der überlassenen Arbeitskräfte sowie die Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen, in dem die wettbewerbsverzerrende Wirkung des Einsatzes überlassener Arbeitskräfte gegenüber dem Einsatz von regulären Dienstnehmer und Dienst-nehmerinnen, vor allem bei Abwälzung des Risikos der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf die Arbeitskräfte beseitigt wird. Die Funktion der Überlassung soll zur Flexibilisierung des

Seite 83 von 270 Sozialministerium.at Arbeitskräfteeinsatzes dienen. Die Flexibilisierung des Arbeitskräfteeinsatzes soll jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, in denen zur Abdeckung kurzfristiger Arbeitsspitzen und kurz-fristig nachgefragter Qualifikation externe Arbeitskräfte eingesetzt werden können. Dieser Arbeitskräfteeinsatz soll dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin allerdings nicht billiger kommen als die Beschäftigung eigener Arbeitskräfte.

Die Arbeitskräfteüberlassung ist durch ein Dreiparteienverhältnis gekennzeichnet, wobei die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers bzw. ihrer Arbeitgebe-rin (Überlasser und ÜberlasseArbeitgebe-rin), sondern im Betrieb eines/-r Dritten (des/-r Arbeitge-bers/Arbeitgeberin) in Unterordnung unter dessen/deren Weisungsbefugnis erbringen.

Seit 2002 besteht ein Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Dieser beinhaltet unter anderem Bestimmungen über Arbeitszeit, Mindestentlohnung und die Be-handlung von Stehzeiten.

Im Rahmen der Novelle zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten) wurde die Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit den Stammbeschäftig-ten des Arbeitgeber- bzw. Arbeitgeberinnenbetriebes verstärkt und eine weitere Verbesse-rung der Arbeitsbedingungen für überlassene Arbeitskräfte herbeiführt. Im Rahmen der No-velle wurde auch ein Sozial- und Weiterbildungfonds eingerichtet (ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten). Dieser Fonds soll überlassene Arbeitskräfte während der überlassungsfreien Zeiten ("Stehzeiten") unterstützen, entweder durch finanzielle Zuschüsse oder durch die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen. Aber auch Überlasser und Überlasserinnen können daraus Leistungen beziehen, wenn sie das Arbeitsverhältnis von überlassenen Ar-beitskräften nach dem Ende eines Auftrags aufrechthalten. Die Finanzierung des Fonds er-folgt durch Beiträge der gewerblichen Arbeitskräfteüberlasser und Arbeitskräfteüberlasse-rinnen (auch der ausländischen) sowie aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik. Für überlassene Arbeiter und Arbeiterinnen beginnt die Beitragspflicht bereits am 1. 1. 2013, für Angestellte ab 1. 1. 2017. Der Beitrag steigt stufenweise von 0,25 Prozent (2013) bis 0,8 Prozent (ab 2016) der Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Mit 1. Jänner 2015 wurde im Rahmen der Novelle des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsge-setzes 2014 (ASRÄG 2014) festgelegt, dass die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu erstattenden Meldungen nur noch elektronisch zu erfolgen haben. Außerdem wurde gesetz-lich verankert, dass die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei) nunmehr ausdrücklich Parteienstellung im Verwaltungsstrafverfahren haben und die Unterstützungs-möglichkeiten des Sozial- und Weiterbildungsfonds nicht nur auf überlassungsfreie Zeiten beschränkt sind (dient dazu, dass eine in einer überlassungsfreien Zeit begonnene Weiterbil-dungsmaßnahme auch in einer Zeit, wo die überlassene Arbeitskraft [wieder] arbeitet, fort-gesetzt werden kann).

Seite 84 von 270 Sozialministerium.at Mit 1. Jänner 2017 wurden die Regelungen über die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdum-ping, die sich Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Arbeitskräfteüberlassungs-gesetz (AÜG) fanden, im neuen Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsArbeitskräfteüberlassungs-gesetz (LSD-BG) har-monisiert. Auf Überlassungen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen, gelten nun-mehr die Bestimmungen des LSD-BG.

Mit 1. April 2017 wurde im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zur Entlastung des Arbeitskräf-teüberlassers/Arbeitskräfteüberlasserin eine Absenkung der Beitragsleistung zum Sozial- und Weiterbildungsfonds vorgenommen. Damit wird die Belastung der Arbeitgeber und Arbeit-geberinnen mit lohnabhängigen Abgaben ab dem zweiten Quartal 2017 bis einschließlich erstes Quartal 2019 auf 0,35% (vorher 0,8%) abgesenkt; ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 betragen diese Abgaben dann jeweils 0,5% und ab dem zweiten Quartal 2021 wieder 0,8% der Beitragsgrundlage.

5. PASSIVE ARBEITSMARKTPOLITIK

Als Lohnersatzleistungen erhalten Arbeitslose für die Dauer ihrer Beschäftigungslosigkeit Arbeitslosengeld und daran anschließend Notstandshilfe. Für ältere Arbeitslose ist zur Er-leichterung des Übertritts in die Pension der Pensionsvorschuss vorgesehen. Die generellen Anspruchsvoraussetzungen sind neben dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, eine Mindestdauer an unselbständiger arbeitslosenversicherungs-pflichtiger Beschäftigung. Für die einzelnen Leistungen sind des Weiteren jeweils spezifische Bedingungen zu erfüllen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen.

Die Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen sind kranken-, pensions- und unter be-stimmten Voraussetzungen unfallversichert. In die Krankenversicherung sind auch die mit-versicherten Angehörigen einbezogen. Die Dauer des Leistungsbezugs wird bei der Pensi-onsberechnung als Versicherungszeit bzw. bei älteren Arbeitslosen als Ersatzzeit berücksich-tigt. Die Leitungsbezieher und Leistungsbezieherinnen sind bei Teilnahme an arbeitsmarkt-politischen Maßnahmen und bei Bewerbungsterminen unfallversichert (Arbeitsstiftungen, Schulungs-Arbeitslosengeld, Fortbezug bei Maßnahmen).

Die Höhe der Leistung bemisst sich im Wesentlichen nach dem zuvor bezogenen Einkom-men. Bei geringem Leistungsbezug in Folge eines vorhergehenden niedrigen Einkommens ist eine „Aufstockung“ durch die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (der Länder bzw. der Gemeinden) möglich. Die Notstandshilfe ist von der Höhe des Einkommens des/der Partners bzw. Partnerin abhängig (im Arbeitslosenversicherungsgesetz sind Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen und Ehepartner/Ehepartnerinnen gleichgestellt) - diese Regelung gilt noch bis 30. Juni 2018. Mit BGBl. I Nr. 157/2017 wurde die Berücksichtigung des

Part-Seite 85 von 270 Sozialministerium.at nereinkommens bei der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe abgeschafft (wird mit 1.

Juli 2018 wirksam).

Die Prüfung und Kontrolle der Anspruchsberechtigung erfolgt sowohl hinsichtlich der Fest-stellung der Beschäftigungsdauer als auch hinsichtlich der Kontrolle der Arbeitswilligkeit durch die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeits-marktservice.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit 5.1.

5.1.1. Arbeitslosengeld

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sind:

Arbeitslosigkeit liegt bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. 2018 für unselbständige Beschäftigung bis zu € 438,05 monatlich) vor. Personen, die die Vorausset-zungen für den Anspruch auf eine Alterspension erfüllen oder diese bereits beziehen, erhal-ten keine Leistung der Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen bedeutet, dass Arbeitslose eine Beschäftigung aufnehmen können und dürfen, sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein müssen Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

▪ die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebo-tenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumut-baren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

▪ die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbstständige Beschäftigung aufzuneh-men und auszuüben, und

▪ gegen die kein rechtskräftiger und vollstreckbarer Ausweisungsbescheid vorliegt.

Arbeitswilligkeit ist definiert als die Bereitschaft u.a. eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Zumutbar ist u.a. auch eine Beschäfti-gung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder in einem Gemeinnützigen BeschäftiBeschäfti-gungs- Beschäftigungs-projekt.

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt wird (Einhaltung kollektiv-vertraglicher bzw. gesetzlicher Bestimmungen), den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslo-sen Personen entspricht und die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die Vermittlung auf einen Arbeitsplatz, der nicht der bisherigen Beschäftigung entspricht, ist dann zulässig, wenn dadurch die Rückkehr in den bisher ausgeübten Beruf nicht wesentlich erschwert wird.

Arbeitslose müssen bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich nach- oder umschulen zu lassen. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn es sich um eine geeignete,

Seite 86 von 270 Sozialministerium.at den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende Beschäftigung han-delt. Der Arbeitsort muss in angemessener Zeit erreichbar sein oder es muss eine entspre-chende Unterkunft zur Verfügung stehen. Der Arbeitsort und die Arbeitszeiten dürfen nicht mit den gesetzlichen Betreuungspflichten (für Kinder) kollidieren.

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt ein Berufsschutz. Eine angebotene Beschäftigung darf die künftige Ver-wendung im Beruf nicht wesentlich erschweren. Außerdem besteht ein Entgeltschutz. In den ersten 120 Tagen eines Arbeitslosengeldbezuges auf Grund einer neu erworbenen Anwart-schaft besteht der Entgeltschutz für die neue Tätigkeit in der Höhe von 80% des früheren Entgelts (bis zur Höchstbemessungsgrundlage) und während der restlichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld in der Höhe von 75% dieses Entgelts. Wurden überwiegend Teilzeitbeschäf-tigungen ausgeübt, so darf die Entlohnung im vermittelten Job das frühere Entgelt nicht un-terschreiten.

Im Falle der Weigerung bzw. der Vereitelung einer Vermittlung oder eines Schulungserfolges wird der Bezug des Arbeitslosengeldes gesperrt, wodurch auch die Anspruchsdauer des Leis-tungsbezuges verkürzt wird (um mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfall um acht Wochen).

Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der/die Arbeitslose nicht arbeitsunfähig im Sinne pensions-rechtlicher Vorschriften ist.

Erfüllung der Anwartschaft

Mindestdauer an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung ist bei erstmaliger Inan-spruchnahme des Arbeitslosengeldes:

▪ 52 Wochen Beschäftigung innerhalb von 24 Monaten vor Geltendmachung;

▪ bei wiederholter Inanspruchnahme 28 Wochen Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten und für

▪ Jugendliche (unter 25 Jahre) 26 Wochen Beschäftigung innerhalb eines Jahres.

Bestimmte Zeiten (z.B. Zivil- oder Präsenzdienst, Beschäftigung im Ausland, wenn entspre-chende Abkommen gelten oder aufgrund von EU-Vorschriften, Familienhospizkarenz, etc.) werden angerechnet; die Rahmenfrist wird bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Vorausset-zungen (in der Regel um fünf Jahre) verlängert.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach dem zuvor bezogenen Arbeitseinkommen (Grundbetrag) berechnet. Dazu kommen allenfalls ein Ergänzungsbetrag und Familienzu-schläge von € 0,97 täglich für zuschlagsberechtigte Personen (Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder; zusätzlich allenfalls auch Ehe- oder Lebenspartner). Der

Grundbe-Seite 87 von 270 Sozialministerium.at trag des Arbeitslosengeldes entspricht 55% des jeweils heranzuziehenden Nettoeinkom-mens.

Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld auf die Höhe des Ausgleichszulagen-richtsatzes (2018: monatlich € 909,42) aufgestockt. Voraussetzung dafür ist, dass durch diese Erhöhung der Leistung

▪ Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60%

des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw.

▪ Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, nicht mehr erhalten als 80%

des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.

Während einer Nach- oder Umschulung bzw. Schulungen zur Wiedereingliederungen in den Arbeitsmarkt wird zur Abdeckung der damit verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbe-trag von € 2,- (Wert für 2018) täglich ausbezahlt.

Bei älteren Arbeitslosen (ab 45 Jahre) erfolgt die Berechnung auf Basis des zuletzt zur Be-messung des Arbeitslosengeldes herangezogenen Bruttoentgelts, solange dieses höher als das zuletzt erzielte Arbeitseinkommens ist; dies soll die Aufnahme von Beschäftigungsver-hältnissen unter dem bisherigen Einkommensniveau ermöglichen, ohne dass Nachteile bei einem späteren Leistungsbezug entstehen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nach oben begrenzt („gedeckelt“; (Höchstbemessungs-grundlage 2018 monatlich € 4.650,- brutto).

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges beträgt mindestens 20 Wochen und erhöht sich auf

▪ 30 Wochen bei 156 Beschäftigungswochen innerhalb von 5 Jahren;

▪ 39 Wochen bei 312 Beschäftigungswochen innerhalb der letzten 10 Jahre, wenn die ar-beitslose Person mindestens 40 Jahre alt ist, und

▪ 52 Wochen bei 468 Beschäftigungswochen innerhalb von 15 Jahren, wenn die Person mindestens 50 Jahre alt ist.

Die Bezugsdauer verlängert sich für Personen, die an einer vom Arbeitsmarktservice angebo-tenen Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Ar-beitsmarkt teilnehmen, um die Dauer der Maßnahme. Bei Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Arbeitsstiftungen verlängert sich die Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen, sowie um höchstens 209 Wochen, wenn eine Ausbildung eine längere Dauer vorsieht oder die arbeits-lose Person das 50. Lebensjahr vollendet hat. Nach Absolvierung einer beruflichen Rehabili-tationsmaßnahme beträgt die Bezugsdauer 78 Wochen.

Das Arbeitslosengeld wird ab dem Tag der Antragstellung (bei Anspruch auf Kündigungs- bzw. Urlaubsentschädigung oder -abfindung nach Ende dieses Zeitraumes); bei

Selbstkündi-Seite 88 von 270 Sozialministerium.at gung oder selbstverschuldetem Arbeitsplatzverlust frühestens vier Wochen nach dem Ende der Beschäftigung ausbezahlt (keine Verkürzung der Bezugsdauer). Siehe auch unter Kapitel 3, Punkt 3.1 auf Seite 102.