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Mutterschutz und Frauenarbeit

Im Dokument Die Tätigkeit der (Seite 144-148)

F. l.2 Arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz

F.2. VBRWBNDUNGSSCHOTZ

P.2.2. Mutterschutz und Frauenarbeit

Im Zuge elner Erhebung in einem Krankenhaus mußten schwerwiegende Übertretungen des Mutterschutzgesetzes festgestellt werden. Schwangere Diplomkrankenschwestern wurden nach wie vor mit Blutabnahmen in

Infektionsabtei-lungen, mit der Zubereitung von Zytostatika oder als AnAsthesistin 1m OP beschäftigt. Selbst Nachtdienste bzw. Turnusdienste wurden auf einer Abteilung, in der ein eklatanter Personalmangel herrscht, durchgeführt.

Obwohl gerade Ärzte um die Gefahren für werdende Mütter und ihre Kinder Bescheid wissen und um ihre Gesundheit besorgt sein müßten, führte eine gravide Ärztin Blutab-nahmen bzw. die Verabreichung von Inj ektionen durch. Es ist bedenklich, daß selbst das geschulte Krankenpflege-personal keine Einsicht bezüglich der verbotenen Arbei-ten nach dem Mutterschutzgesetz zeigt. Dies dürfte je-doch auch auf den immer grOßer werdenden Personalmangel bzw. auf die unterschiedlichen Regelungen in den einzel-nen Krankenanstalten zurückzuführen seln. In manchen Krankenanstalten werden Dienstposten erst dann besetzt, wenn die Schwangere bereits im Wochengeldbezug steht. In

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Arbeitsbedingungen Arbeitsinsoektion

anderen Krankenanstalten, ~n denen bereits mit der Be-kanntgabe einer Schwangerschaft ein zusätzlicher Dienst-posten bewilligt wird, ,gibt ,es keine Probleme mit der Einhaltung der Mutterschutzbestirranungen (AI 7).

In Krankenhäusern. werden in den seltensten Fällen die dort beschäftigten graviden Arbeitnehmerinnen per-sönlich angetroffen. Die Arbeitsinspektorinnen sind da-her auf die Aussagen von Betriebsräten, Stations-schwestern und Ärzten hinsichtlich der Arbeitsbedingun-gen der graviden Arbeitnehmerinnen angewiesen. Ein wei-teres Problem ist, daß die graviden' Arbeitnehmerinnen oft ihren Arbeitsplatz nicht wechseln wollen und dadurch die Schwangerschaftsmeldungen erst relativ spät an das Arbeits,inspektorat gesendet werden (AI 16).

Bei den Meldungen gravider Arbeitnehmerinnen in Ordinationen von Zahnärzten und Dentisten war im Be-richtsjahr im Vergleich zu den Vorjahren eine erhebliche Steigerung zu verzeichnen. Beschäftigungsverbote wurden allerdings oftmals nicht beachtet bzw. kein Verständnis dafür aufgebracht. Absolut kein Verständnis bestand auch hinsichtlich der verpflichtung zur Weiterbezahlung des Entgelts bis zum Beginn der schutzfrist. In vielen Fäl~

len wurden auch die Beschäftigungsverbote für schwangere Ärztinnen von den Arbeitgebern nicht als sinnvoll aner-kannt. Nach Mutterschutzerhebungen durch die Arbeitsin-spektorinerfolgten aber' im Amt telefonische Anfragen, ob bestimmte Tätigkeiten unter die BeschAftigungsverbote fallen. In kleinen Handelsgeschäften, in denen nur eine Arbeitnehmerin beschäftigt ist, erweist sich das Einhal-ten der Ruhepausen noch immer als problematisch. Im

all-Arbeitsinspektion Arbeitsbedingungen

gemeinen war des öfteren festzustellen, daß bei Vorlie-gen von Beschäftigungsverboten die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber unter psychischen Druck gesetzt wurde, in den Krankenstand zu gehen, um dadurch eventuell eine Freistellung zu erwirken (All).

Während die übrigen Mutterschutzbestimmungen groß-teils eingehalten werden, besteht im Bereich der für werdende Mütter höchstzulässigen Tages- und Wochen-arbeitszeiten (wie auch bei den Arbeitszeitbeschränkun-gen für Jugendliche oder auch bei den allgemeinen HOchstgrenzen der Arbeitszeit für die übrigen Arbeit-nehmer) kaum Bereitschaft zur Einhaltung der Schutz-bestimmungen . Arbeitszeitübertretungen bei werdenden Müttern sind aber besonders bedenklich, da bei diesen der Organismus ohnehin schon mehr belastet ist (AI 5).

Die Neuerungen der Mutterschutzgesetznovelle 1993 wurden von den werdenden Müttern positiv aufgenorruneni hier insbesondere der neu geschaffene Nichtraucherinnen-schutz . Aufgrund von Anfragen betroffener Arbei tnehme-rinnen wurden in den Betrieben Erhebungen durchgeführt und zeigten oft innerbetriebliche Probleme bei der Um-setzung dieser Vorschrift. Durch entsprechende Vermitt-lung und Beratung in den Betrieben konnten jedoch Lösun-gen gefunden werden, die der neuen Rechtslage Rechnung tragen. Dabei wurde die Erfahrung gemacht, daß das Ver-ständnis der Kollegen und Kolleginnen gegenüber werden-den Müttern für deren Schutz gegen die Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz oft zu wünschen übrig läßt

(AI 3).

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Arbeitsbedingungen Arbeitsinspektion

In Gastgewerbebetrieben kann im Einzelfall die Be-schäftigung werdender Mütter bis 22.00 Uhr bewilligt werden, wenn nicht andere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die die Tätigkeit der werdenden Mutter nach 20.00 Uhr übernehmen können. In einigen Fällen haben Arbeitgeber, die keine Ausnahmebewilligung erhalten hat-ten, psychischen Druck auf die werdende Mutter ausgeübt, indem sie den anderen Arbeitnehmern erklärten, daß die werdende Mutter schuld daran sei, wenn sie nunmehr ver-mehrt Arbeiten zur Arbeits- und Nachtzeit erledigen

müß-ten (AI 14).

Immer häufiger werden Arbeitnehmerinnen in tradi-tionellen Männerberufen, wie z .B. in der Metall-industrie, in Tischlereien und Dachdeckerbetrieben, be-schäftigt. Die Beschäftigungsverbote des Mutterschutz-gesetzes (Lärm,

Arbeitsstoffen,

Einwirkung von gesundheitsgefährlichen schwere körperliche Arbeiten) bewirken in Kleinbetrieben, in denen keine Ersatzarbeitsplätze vorhanden. sind, die Unzulässigkeit einer Beschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerin bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Daher erfolgt die Meldung der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen an das Arbeits-inspektorat oft sehr spät oder gar nicht, meistens auch nicht du'rch den Arbeitgeber, sondern durch die

Betrof-fene selbst. Die Arbeitgeber äußern sich oft auch dahin-gehend, daß Sl.e zukünftig keine Frauen einstellen wer-den. (AI 7).

Hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen führte die Überwachungs- und Beratungsaktivität der Außendienst-organe in den Betrieben zu einem verstärkten

Problem-ArbeitsinsQektion Arbeitsbedingungen

bewußtsein bei den Arbeitgebern. Anträge auf Ausnahme-bewilligung nach dem Frauennachtarbeitsgesetz werden nunmehr, anders als 1n den vergangenen Jahren, rechtzei-tig vor dem Einsatz der Frauen gestellt. In den Verwal-tungsverfahren konnte festgestellt werden, daß in der Mehrzahl der Fälle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Anträge gegeben waren

(AI 3).

Von einem Betrieb wurde ein Telefondienst mit der Bezeichnung "Plauder-Box" eingerichtet. Gegen Entrich-tung e1ner Gebühr konnten Anrufer mit Telefonistinnen eine Konversation führen. Dabei wurden jedoch die Be-stimmungen des Frauennachtarbeitsgesetzes übertreten.

1993 wurde festgestell t, daß Vereine bzw. Stiftungen, die soziale Dienste leisten (z.B. Behindertenheime),

vermehrt um Ausnahmegenehmigung vom

Frauennachtarbeitsverbot ansuchen. Der Grund dafür dürfte in der Ausweitung der Betreuungszeiten der sozia-len Einrichtungen liegen. Des weiteren werden nur wenige männliche Arbeitnehmer in diesen Betrieben beschäftigt bzw. stehen sie für diese Tätigkeiten nicht zur

Ver-fügung (AI 16).

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