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Jeder Teilnehmer eines Kommunikationsnetzbetreibers benötigt zur Durchführung eines Anrufs zu einem anderen Teilnehmer die Anrufzustellung als Vorleistung.126 Damit leitet sich die Nachfrage auf Vorleistungsebene von der Nachfrage des Teilnehmers auf Endkundenebene ab.

Die EK geht davon aus, dass der Anrufer in der Regel keinen Einfluss auf das Zustellungsentgelt hat, da das Terminierungsentgelt vom Netz des gerufenen Teilnehmers festgelegt wird127.

Einerseits ist auf Endkundenebene ein Anruf zu einem bestimmten Nutzer oder seinem Endgerät keine Substitution für einen Anruf zu einem anderen Nutzer,128 andererseits besteht für die Betreiber eine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenschaltung, weshalb es für alternative Anbieter, im Falle einer Preisanhebung durch den Anrufzusteller, nicht einfach wäre, diesen Markt zu bedienen. Hierfür benötigen die alternativen Anbieter die Informationen der SIM-Karte des Nutzers. Daraus ergibt sich eine untrennbare Verbindung von Angebot und Produkt.129

Die Explanatory Note der EK betont, dass daher „die Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite, die die Zustellungsentgelte beeinflussen können sowie das Verhalten der Netzbetreiber bei deren Festlegung“

zu berücksichtigen sind.130 Substitutionen auf der Angebotsseite gibt es derzeit

126 Dies ist unabhängig davon, ob der angerufene Teilnehmer beim selben oder einem anderen Kommunikationsnetzbetreiber angeschlossen ist, denn die Mobilfunkbetreiber erbringen auch bei netzinternen Verbindungen eine Terminierungsleistung an sich selbst, auch wenn der

terminierende Verkehr nicht über eine mit anderen Netzen zusammenschaltungsfähige Vermittlungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt geführt wird.

127 Sog „Calling Party Pays“, CPP-Prinzip.

128 Diese Einschränkung der Substitution auf der Nachfrageseite gilt auch auf Großkundenebene.

129 Commission of the European Communities, Commission Staff working document, Explanatory Note, Accompanying document to the Commission Recommendation on Relevant Product and Service Markets within the electronic communications sector susceptible to ex ante regulation in accordance with Directive 2002/21/EC of the European Parliament and of the Council on a common regulatory framework for electronic communications networks and services, (Second edition), SEC(2007) 1483 final, 42.

130 Anhand des Hypothetischen Monopolistentests ist der relevante Markt zu ermitteln. Dabei wird gefragt, ob eine Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite sowie eine Angebotsflexibilität bestehen.

Im Rahmen des HM-Test soll sich die NRB die Frage stellen, was geschähe, wenn sich eine kleine

Terminierung

nicht, doch wären solche künftig denkbar.131 Die Terminierungsentgelte können allerdings durch Substitute auf der Nachfrageseite eingeschränkt werden.

Die EK geht davon aus, dass zwar keine Substitutionsmöglichkeit auf dem Großkundenmarkt besteht, da der Betreiber des Anrufers die Terminierung in einem bestimmten Netz nicht von einer anderen Quelle beziehen kann und dadurch die Nachfrage untrennbar mit dem Angebot verknüpft ist. Hingegen bestehen verschiedene Substitutionsmöglichkeiten auf dem Endkundenmarkt, wie

„call back“, „call forwarding“ „tromboning (traffic-re-file)“ oder „re-routing“, die sich auf die Terminierungsentgelte auswirken. Dies hat jedoch die NRB jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Aber auch die Kaufkraft der Endkunden könnte die Möglichkeit der Erhebung überhöhter Terminierungsentgelte einschränken.132

Wenngleich die EK in der Explanatory Note einige Möglichkeiten auflistet, durch welche die Terminierungsentgelte beeinflusst werden können, geht sie davon aus, dass es kaum Anzeichen für einen ausgedehnten Druck auf die Preise für Großkunden-Anrufzustellung gibt, weshalb sich der Markt zunächst als

„Anrufzustellung in allen Mobilfunknetzen“ definieren lässt. „Das würde bedeuten, dass jeder Betreiber eines Mobilfunknetzes auf seinem Markt der einzige Anbieter ist. Ob jedoch jeder Betreiber über Marktmacht verfügt, richtet sich nach der Existenz entsprechender nachfrageseitiger Gegenmacht auf der anderen Seite, wodurch jede anhaltende Preiserhöhung unwirtschaftlich würde.“133

aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung bei einem bestimmten Produkt ereignen würde und die Preise sämtlicher anderer Produkte konstant blieben. Ob substituierbare Produkte bestehen, lässt sich anhand der Reaktionen der Verbraucher und Unternehmer erkennen.

131 zB „software-enabled SIM cards“.

132 Siehe dazu die Bemerkungen der Explanatory Note, 43. Der Angerufene könnte zwar potentiell mehr Preisdruck ausüben, da ein Wechsel zwischen den Betreibern mit unterschiedlich hohen Terminierungsentgelten relativ problemlos möglich ist. Allerdings spielt das Kriterium der günstigen Erreichbarkeit im Vergleich zu anderen Kriterien - insbesondere aber zu den aktiv zu tragenden Kosten - lediglich eine untergeordnete Rolle.

133 Explanatory Note, 43.

Terminierung

Da es, wie bereits erwähnt, an einer Substitution auf der Angebotsseite fehlt, ist die Definition „eines nationalen Marktes“ für mobile Anrufzustellung nicht möglich.

Die EK kommt daher in der Märkteempfehlung 2007 – wie auch schon zuvor in der Märkteempfehlung 2003 – zum Ergebnis, dass sich eine Abgrenzung des relevanten Marktes aufgrund des bestehenden CPP-Systems jeweils nur auf ein Einzelnetz beziehen kann und definiert dementsprechend einen relevanten Markt für „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“.134

Auch die RTR-GmbH weicht in der gem § 36 TKG 2003 erlassenen TKMV 2008 nicht von der Empfehlung der EK ab und definiert den Markt als „Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen“. Die TKMV 2008 versteht unter Terminierung eine Vorleistung, die darin besteht, „dass Anrufe über eine zusammenschaltungsfähige Vermittlungsstelle zum angewählten Mobiltelefonanschluss zugestellt werden135“.

Da jeder Teilnehmer eines Kommunkationsnetzbetreibers die Terminierung als Vorleistung zur Durchführung eines Anrufes zu einem anderen Teilnehmer benötigt,136 diese Vorleistung aber durch keinen anderen Anbieter erbracht werden kann als durch den, an dessen Netz der Teilnehmer angeschalten ist und die Terminierungsentgelte bereits aufgrund des CPP-Prinzips keine hinreichende Berücksichtigung bei der Auswahl des Netzes finden, handelt es sich um betreiberindividuelle Terminierungsmärkte.137

134 Anhang zur Märkteempfehlung 2007, 7. Markt.

135 Erläuternde Bemerkungen zur Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 – TKMV 2008, 9.

136 Mobilfunkbetreiber erbringen auch innerhalb jeder netzinternen Verbindung eine Terminierungsleistung an sich selbst.

137 Nicht umfasst ist die Zustellung von SMS. Auch ist die SMS-Terminierung kein eigener relevanter Markt, da diese Leistung keine mit Sprachterminierung vergleichbaren

Wettbewerbsdefizite und strukturellen Wettbewerbsprobleme aufweist.

Terminierung

Dem Markt zugehörig sind die Leistungen

- der Zustellung von Sprach-Anrufen über eine zusammenschaltungsfähige Vermittlungsstelle (GMSC) zum angewählten Mobiltelefon

- inklusive der Zusammenschaltungsleistung, die für Kunden eines Wiederverkäufers erbracht werden (IC-Terminierung)

- sowie die Terminierungsleistung, die im Rahmen eines netzinternen Gesprächs anfällt (Netzinterne Terminierung).138

138 TKK vom 15. 6. 2009, M 1/08-284, M 1/08-285, M 1/08-284 -286, M 1/08-287.

Terminierung

3.4 Strukturelle Besonderheiten auf dem Mobilterminierungsmarkt