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Markenregistrierungsverfahren und Registrierungshindernisse

3. Rechtlicher Rahmen der Werbung

3.3 Markenrecht

3.3.3 Die Marke

3.3.3.3 Markenregistrierungsverfahren und Registrierungshindernisse

Das österreichische Markenrecht baut auf dem Eintragungsprinzip373 auf, sodass für den Erwerb des österreichischen Markenrechts die Eintragung in das Markenregister beim Österreichischen Patentamt374 durch ein förmliches Eintragungsverfahren erforderlich ist.375

Ein Markenrecht kann nur im Umfang der vom Anmelder angegebenen Waren- und Dienstleistungen, die in Klassen entsprechend der Nizzaer Klassifikation eingeteilt werden, erworben werden.376 Das Anmeldeverfahren setzt sich in Folge mit einer Prüfung der formalen Aspekte der Anmeldung, der Übermittlung des Ergebnisses der amtlichen Ähnlichkeitsprüfung sowie der Gesetzmäßigkeitsprüfung377 fort. Über die erfolgte Eintragung der Marke wird vom Österreichischen Patentamt eine

371 Siehe §§ 62 Abs 1-3 und 63 MSchG; Ein Beispiel für eine Verbandsmarke stellt zB Raiffeisen dar; eine einzelvertragliche Benutzungsregelung oder Lizenzierung ist bei Verbandsmarken nicht mehr notwendig.

372 Die Besonderheit dieser Markenart liegt darin, dass ihre Eintragbarkeit nicht – wie bei den „normalen“

Marken – vom Vorliegen markenrechtlicher Unterscheidungskraft abhängt (diese Marke soll die Herkunft des Produktes aus einem bestimmten Erzeugungsort bzw -gebiet und nicht aus einem bestimmten Betrieb kennzeichnen) und dass sie – anders als „normale“ Verbandsmarken – das Recht zur alleinigen Verwendung der geschützten Bezeichnung nicht den Verbandsmitgliedern vorbehält, sofern die Benutzung der geographischen Angabe durch einen Außenstehenden den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel (zB festgelegt durch die Verbandsmarkensatzung) entspricht. Der Schutz ist auf Österreich sowie einen Zeitraum von 10 Jahren (durch Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um weitere 10 Jahre verlängerbar) beschränkt. Als Beispiel angeführt werden kann zB die geographische Verbandsmarke „frisch-saftig-steirisch“ für Äpfel aus einem bestimmten geographischen Herkunftsgebiet;

vgl Stangl, Die MARKE, 8ff und 53ff mwN.

373 § 2 Abs 1 MSchG: „Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.“

374 http://www.patentamt.at.

375 Asperger in Kucsko, marken.schutz, 8f mwN.

376 Asperger in Kucsko, marken.schutz, 542ff mwN.

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Registrierungsbestätigung zugestellt und die registrierte Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Die Marke wird jedenfalls eingetragen, sofern sie schutzfähig ist und keine Registrierungshindernisse vorliegen. Dh der Inhaber einer prioritätsälteren Marke kann idR erst nach erfolgter Registrierung gegen den Inhaber der neuen Marke rechtliche Schritte – zB einen Löschungsantrag – setzen.378

Gemäß § 4 Abs 1 MSchG sind bestimmte Zeichen von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wobei zwischen absoluten und relativen Registrierungshindernissen unterschieden werden muss:

Als absolute und nicht beseitigbare Registrierungshindernisse sind folgende Zeichen von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen:

 Zeichen amtlichen Charakters379

 nicht definitionsgemäße Zeichen380

 bestimmte Formmarken381

 gegen die öffentliche Ordnung bzw die guten Sitten verstoßende Zeichen382

 täuschende Angaben383

 falsche Herkunftshinweise bei Weinen und Spirituosen384

377 Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke, Nichtvorliegen von Registrierungshindernissen.

378 Vgl die Informationen beim Österreichischen Patentamt,

http://www.patentamt.at/Home/Markenschutz/Anmeldung/12477.html.

379 Das sind Zeichen, die ausschließlich aus staatlichen Hoheitszeichen wie zB Staatswappen, amtliche Prüfzeichen etc bestehen. Wenn das gewünschte Zeichen solche Hoheitszeichen bloß als Bestandteil verwendet ist dafür die Zustimmung einzuholen; vgl Stangl, Die MARKE, 13.

380 Darunter versteht man nicht grafisch darstellbare und daher auch nicht als Marke iSd § 1 MSchG eintragungsfähige Zeichen; vgl Stangl, Die MARKE, 14; Mayer, Werbe Recht Praxis, 233.

381 Von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind auch Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch Art der Ware bedingt ist, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware wesentlichen Wert verleiht. ZB ist Schokolade in Form einer braunen Zigarre/in Form eines Goldbarrens nicht schutzfähig im Gegensatz zur „Nestlé-Falsche“ oder der „Coca-Cola-Flasche“; vgl Stangl, Die MARKE, 20 mwN; Mayer, Werbe Recht Praxis, 233.

382 Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bzw die guten Sitten wurde zB in der versuchten Anmeldung von „Bin Laden“ als Marke für Autos, Uhren, Juwelierwaren ua; vgl Förster in Kucsko, marken.schutz, 161ff mwN; Stangl, Die MARKE, 21 mwN.

383 Darunter fallen zB täuschende Angaben über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware/Dienstleistung. Entscheidend ist nur, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltenen Angaben auffassen, während es nicht darauf ankommt, ob die Angaben auch objektiv wahr sind oder zB der Anmelder gutgläubig ist, da bereits die Möglichkeit der Täuschung ausreicht; vgl Mayer, Werbe Recht Praxis, 234.

384 Darunter werden Zeichen, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine/Spirituosen gekennzeichnet werden und die für Weine/Spirituosen bestimmt sind, die diesen

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Hingegen kann der Anmelder einer Marke bei Vorliegen der nachstehenden relativen Registrierungshindernisse die Unmöglichkeit der Eintragung der Marke dadurch beseitigen, indem er einen Verkehrsgeltungsnachweis iSd § 4 Abs 2 MSchG erbringt.

Das zB etwa wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähige angemeldete Zeichen muss innerhalb der beteiligten Verkehrskreise385 vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland kraft Verkehrsgeltung erworben haben, dh sich für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen als Kennzeichen eines Unternehmens durchgesetzt haben. Sofern das beispielsweise aufgrund einer langen oder intensiven Benutzung des Zeichens der Fall ist, kann dieses Zeichen nunmehr trotz fehlender ursprünglicher Unterscheidungskraft seine Unterscheidungsfunktion ausreichend erfüllen. Unter Verkehrsgeltungsnachweis versteht man also den Nachweis, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als individuelles Unternehmensmerkmal und Kennzeichen auffassen, wobei die Verkehrsgeltung spätestens vor dem Anmelde- bzw Prioritätstag vorliegen muss.386

Zu den relativen und durch Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises beseitigbaren Registrierungshindernissen zählen:

 Zeichen ohne Unterscheidungskraft387

 beschreibende Zeichen388

Ursprung nicht haben, subsumiert und zwar unabhängig von einer allfälligen subjektiven Täuschungseignung; vgl Stangl, Die MARKE, 22 mwN.

385 Dazu zählen alle potentiellen Abnehmer der konkreten Waren bzw Dienstleistungen wie Konsumenten, Händler und auch Mitbewerber.

386 Mutz in Kucsko, marken.schutz, 177ff mwN; Stangl, Die MARKE, 16 mwN.

387 Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen, die nicht geeignet sind, die Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden: rein banale Zeichen oder Werbesprüche sind nicht schutzfähig, zB bloße Sachaussagen, Slogans mit ausschließlich produktbeschreibendem Inhalt oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art: „billig, billiger, am billigsten“, „Die coolsten Klamotten der Welt“. Bei der Prüfung kommt es immer auf die jeweiligen Waren/Dienstleistungen an, für die die Marke eingetragen werden soll; vgl Asperger in Kucsko, marken.schutz, 102ff mwN; Stangl, Die MARKE, 14 mwN.

388 Beschreibende Zeichen sind ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehende Zeichen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware/Dienstleistung dienen können. Bei der Prüfung der möglichen Bedeutung eines Zeichens ist zu untersuchen, ob diese Zeichen im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgebenden Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Dass ein Zeichen in Fachkreisen gewöhnlich nicht verwendet wird, ist allein kein ausreichender Grund, um von

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 Gattungsbezeichnungen389