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Investitionspolitik der EU

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port von Produkten mit EU-Ursprung. Die diesbezügliche US-Produktliste mit Zusatzzöllen23 trat am 18. Oktober 2019 in Kraft.

Die hauptbetroffenen Warenexporte aus Österreich sind bestimmte Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 20.09 89 (11,3 Mio EUR), Käse des KN-Codes 04.06 (4,2 Mio EUR) und bestimmte Fleischprodukte, die mit einem Zusatzzoll von 25% belegt wurden. Das Wertvolumen der damit betroffenen österrei-chischen Exporte beträgt rund 16 Mio EUR, wobei die Gesamt-Agrarexporte Österreichs in die USA 2018 (Zollkapitel 1 bis 24) 934 Mio EUR betrugen.

Am 14. Februar 2020 wurde bekannt, dass die USA die seit Oktober 2019 geltende Produktliste abändern werden. Annex 1, Teile A und B traten am 5. März 2020, Annex 1 Teil C am 18. März 2020 in Kraft.24 Die neuen US-Zölle in Höhe von 10%, 15% und 25% betreffen Österreich va bei Agrarprodukten.

Im Gegensatz zum Streitfall „Airbus“ hat die EU den WTO-Streit um „Boeing“

gegen die USA gewonnen, wird allerdings voraussichtlich erst im Frühsommer 2021 ebenfalls zu einer noch nicht vorhersehbaren Summe in Milliardenhöhe zur Einhebung von Zusatzzöllen beim Import von US-Waren in die EU ermäch-tigt werden.

 65 noch immer nicht abgeschlossen werden. Die Investitionsschutzabkommen der EU mit Singapur und Vietnam wurden hingegen bereits 2019 bzw 2020 vom Europäischen Parlament genehmigt und müssen nur mehr von allen nationa-len Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten sowie den Parlamenten von Singapur bzw Vietnam ratifiziert werden, damit sie in Kraft treten können.

Im April 2020 fand bereits die 28. Verhandlungsrunde25 über ein Investiti-onsabkommen zwischen der EU und China statt. Hier konnten weitere Fort-schritte in Richtung eines ehrgeizigen Abkommens verzeichnet werden, dessen Verhandlungen, wenn möglich, noch im Jahr 2020 abgeschlossen werden sol-len.

Die Europäische Kommission ist auch federführend bei den Bemühun-gen mit ihren Handelspartnern, einen multilateralen Investitionsgerichtshof (MIC)26 zur Entscheidung von Investitionsstreitigkeiten einzurichten. Hier konnte aber auch 2019 seitens der Europäischen Kommission keine kritische Masse an Befürwortern gefunden werden. Vor allem die USA, Japan und Russ-land stehen der Idee eines MIC weiterhin ablehnend gegenüber.

3.2  EU-Leitlinien für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat die Europäische Kommissi-on Ende März 2020 Leitlinien27 für die am 11. April 2019 in Kraft getrete-ne und ab 11. Oktober 2020 anzuwendende Verordnung zur Schaffung eigetrete-nes Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (kurz: FDI-Screening-Verordnung)28 herausgegeben. Damit soll in einer Zeit der Krise der öffentlichen Gesundheit und der damit verbundenen wirtschaft-lichen Verwundbarkeit ein starkes EU-weites Konzept für das Screening aus-ländischer Investitionen gewährleistet werden. Ziel ist es, Unternehmen und kritische Vermögenswerte der EU zu erhalten, insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, medizinische Forschung, Biotechnologie und Infrastrukturen, die für die Sicherheit und öffentliche Ordnung wesentlich sind, ohne die allgemei-ne Offenheit der EU für ausländische Investitioallgemei-nen zu untergraben.

In ihren Leitlinien fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten, die bereits über einen Screening-Mechanismus verfügen, auf, die ihnen nach EU-Recht und nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente voll auszuschöpfen, um Kapitalströme aus Nicht-EU-Ländern zu verhindern, die die Sicherheit oder öffentliche Ordnung Europas untergraben könnten. Na-tionale FDI-Screening-Mechanismen sind derzeit in 14 Mitgliedstaaten29 in Kraft.

25 https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/april/tradoc_158727.pdf.

26 https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1608.

27 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0326(0 3)&from=DE.

28 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0452&fro m=DE.

29 Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Italien, Polen, Por-tugal, Spanien, Ungarn, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Österreich.

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Auch die übrigen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen vollwertigen Screening-Mechanismus einzurichten und in der Zwischenzeit alle Optionen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und den internationalen Verpflichtungen zu prüfen, um potenzielle Fälle zu behandeln, in denen der Erwerb oder die Kontrolle eines bestimmten Unternehmens, einer bestimmten Infrastruktur oder Technologie durch einen ausländischen Investor ein Risiko für die Sicher-heit oder die öffentliche Ordnung in der EU darstellen würde.

Die Mitgliedstaaten werden auch zur Zusammenarbeit aufgefordert, wenn es um die Überprüfung von FDI-Fällen geht, bei denen ausländische Investitionen Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt haben könnten. Ausländische Über-nahmen fallen bereits jetzt unter die FDI-Screening-Verordnung und könnten im Rahmen des durch die Verordnung geschaffenen Kooperationsmechanis-mus überprüft werden, der ab Oktober 2020 voll funktionsfähig sein wird.

3.3  Neues österreichisches Investitionskontrollgesetz (InvKG)

Das gegenwärtig in Verhandlung stehende eigenständige Investitionskontroll-gesetz (InvKG) ist statt einer im Jahr 2019 begonnenen Novellierung des derzeit geltenden § 25 a Außenwirtschaftsgesetz30 und einiger damit zusammenhän-genden Bestimmungen geplant. Die im Mai 2019 eingeleitete Novellierung des AußWG wurde fertig begutachtet, durch die Auflösung der österreichischen Regierung aber vorläufig „auf Eis gelegt“.

Das gegenwärtig unter der neuen Bundesregierung verfasste Investitions-kontrollgesetz soll eine Sicherstellung der Versorgungssicherheit und der Inf-rastruktur einschließlich der Forschung und Entwicklung gewährleisten sowie eine Abwanderung von Schlüsselindustrien und Hochtechnologien aus Öster-reich verhindern. Der Schwellenwert zur Überprüfung für besonders heikle und kritische Investitionen soll auf 10% gesenkt werden.

Gleichzeitig soll durch das neue Investitionskontrollgesetz auch die bis 20. Oktober 2020 erforderliche Anpassung an die bereits oben erörterte EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (kurz: FDI-Screening-Verordnung)31 hinsicht-lich Screening-Faktoren, Fristsetzungen und zu schaffender Kontaktpunkte er-folgen.

30 Österreich: § 25a Außenwirtschaftsgesetz: Käufe ab 25% Unternehmensbeteiligung in einem Bereich, der die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung – einschließlich Daseins- und Krisenvorsorge – betrifft, unterliegen einer Genehmigungspflicht des Wirtschaftsministers.

31 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0452&fro m=DE.

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