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KAPITEL 3 – MASSNAHMEN

2. ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

4.1.3. Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)

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Seite 137 von 270 Sozialministerium.at Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994, §§ 34 und 35; Bundesrichtlinie des AMS (BEMO), GZ: BGS/AMF/0722/9919/2016, gültig seit 3. 4. 2017.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Ja

Bezugsdauer

Die Beihilfen werden für die Dauer der AQUA gewährt. Die Mindestdauer beträgt 13 Wo-chen und umfasst 16 WoWo-chenstunden. Die Beihilfen sind an ein Beratungsgespräch gebun-den. Regional sind unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen möglich.

Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten in Ge-4.2.

sundheits- und Sozialberufen sowie der Kindergartenpäda-gogik (GSK)

Zielsetzung

Sicherung der Beschäftigung von gering qualifizierten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (v.a. von gering qualifizierten Frauen) durch Höherqualifizierung in Gesundheits- und Sozial-berufen sowie der Kindergartenpädagogik und Verbesserung der Berufslaufbahn sowie Re-duzierung von Engpässen an qualifiziertem Personal.

Zielgruppen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die an einer vom AMS definierten Ausbildung (siehe unter Instrument) teilnehmen.

Instrument

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind förderbar, wenn sie an einer der angeführten Ausbildungen teilnehmen und sich während der Dauer der Ausbildung in einem vollversiche-rungspflichtigen oder karenzierten (Bezieher und Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld und Fachkräftestipendium nur in Bezug auf Kurskosten) Arbeitsverhält-nis befinden. Förderbar sind auch freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen.

Nur die folgenden Ausbildungen sind förderbar:

▪ Ausbildung zum/zur Pflegeassistent/Pflegeassistentin (gem. § 92 Gesundheits- und Kran-kenpflegegesetz),

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▪ Ausbildung zum/zur Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin (gem. § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz),

▪ Ausbildung vom/von der Pflegeassistent/Pflegeassistentin zum/zur Pflegefachassis-tent/Pflegefachassistentin,

▪ Ausbildung vom/von der Pflegeassistent/Pflegeassistentin zum/zur Diplomierten Ge-sundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerin, zum/zur Diplomierten Kinderkranken-pfleger/Kinderkrankenpflegerin oder zum/zur Diplomierten psychiatrischen Gesund-heits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerin (gemäß § 44 GesundGesund-heits- und Krankenpfle-gegesetz),

▪ Ausbildung vom/von der Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin zum/zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerin, zum/zur Diplomierten Kinderkran-kenpfleger/Krankenpflegerin oder zum/zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerin (gemäß § 44 Gesundheits- und Krankenpflegege-setz),

▪ Ausbildung zum/zur Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,

▪ Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwer-punkt Altenarbeit,

▪ Ausbildung zum/zur Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit,

▪ Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit,

▪ Ausbildung zum/zur Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,

▪ Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwer-punkt Behindertenbegleitung,

▪ Ausbildung zum/zur Elementarpädagogen/Elementarpädagogin,

▪ Ausbildung zum/zur Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagogin,

▪ Ausbildung zum/zur Hortpädagogen/Hortpädagogin,

▪ Ausbildung zum/zur Asyl- und Migrationsbegleiter/Asyl- und Migrationsbegleiterin.

Gefördert werden Kurskosten von externen Schulungsveranstaltern sowie Personalkosten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für Ausbildungszeiten während der bezahlten Arbeitszeit, jeweils in der Höhe von 60% der anzuerkennenden Kurs- oder Personalkosten.

Finanzierung

Erfolgt aus nationalen AMS-Mitteln.

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

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Arbeitsmarktservicegesetz 1994; § 34 AMSG, Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9920/2016, gültig seit 1. Februar 2017.

Letzte Änderung

Aufgrund der Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes wurden Anpassun-gen in der geAnpassun-genständlichen Bundesrichtlinie des AMS vorAnpassun-genommen:

▪ Die Ausbildung vom/von der Pflegeassistenz/Pflegeassistentin bzw. vom/von der Pflege-fachassistent/Pflegefachassistentin (individuelle Anrechenbarkeit) zum/zur Diplomierten Kinderkrankenpfleger/Krankenpflegerin oder zum/zur diplomierten psychiatrischen Ge-sundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerin war nur noch bis 31. Dezember 2017 möglich. Seit 1. Jänner 2018 ist der Beginn der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichen- bzw. psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nur mehr für Personen mit einem Diplom in der (allgemeinen) Gesundheits- und Krankenpflege mög-lich.

▪ Um den Bedarf nach gut ausgebildeten Fachkräften im Bereich Asyl- und Flüchtlingsbe-treuung zu begegnen, wurde die Ausbildung zum/zur Asyl- und Migrationsbegleiter und Asyl- und Migrationsbegleiterinnen in die Liste der förderbaren Ausbildungen aufge-nommen. Der zweisemestrige Lehrgang wird auf Initiative des Bundesministeriums für Inneres von der Universität Klagenfurt unter Mitwirkung des Bundesinstituts für Sozial-pädagogik konzipiert. Die Umsetzung erfolgt berufsbegleitend und setzt keine Matura voraus. Der Teilnahmebeginn ist vorerst mit 31. Dezember 2018 befristet, da es ein Pi-lotprojekt ist. Der Lehrgang soll in Wien und Klagenfurt mit je 25 Teilnehmenden starten.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Nein

Andere Geldtransfers Keine

Ausgabenart

Transfer an Personen.

Bezugsdauer

Für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung.

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Fachkräftestipendium 4.3.

Zielsetzung

Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt durch Höherqualifikation bzw. Laufbahnände-rung und -verbesseLaufbahnände-rung für Personen, die nur eine Qualifikation unter Fachhochschulniveau verfügen. Laut Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. Juni 2015 wurden für 2016 keine Neuzugänge in das Fachkräftestipendium gefördert. Alle Personen, die das Fachkräftesti-pendium bereits bis zum Jahresende 2015 begonnen hatten, konnten dieses zu Ende führen.

Für das Jahr 2017 und 2018 ist nun wieder eine Förderung möglich: Förderbar sind alle Aus-bildungen, die frühestens am 1. Jänner 2017 und spätestens am 31. Dezember 2018 begin-nen, zur Gänze in Österreich absolviert werden und die zu einer Höherqualifizierung und einem Abschluss in Bereichen führen, in denen ein Mangel an Arbeitskräften herrscht. Mög-liche Ausbildungen sind in der Liste des AMS, gültig seit 1. Jänner 2017 zusammengefasst (Link: Liste Fachkräftestipendium).

Bei Personen, die nach einer Unterbrechung von mehr als 2 Monaten (62 Tagen) eine bis 31.12.2015 begonnene FKS-Ausbildung fortsetzen möchten, gilt die Voraussetzung des Aus-bildungsbeginns ab 1.1.2017 nicht.

Zielgruppen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind und Beschäftigungslose mit einem Erwerbseinkommen bis maximal Geringfügigkeitsgrenze sowie vormals selbständig Erwerbstätige, deren Gewerbe ruht und deren Ausbildung unter Fach-hochschulniveau liegt.

Instrument

Mit dem Fachkräftestipendium sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beschäfti-gungslose, die über eine Qualifikation unter Fachhochschulniveau verfügen, ihre Qualifikati-on und damit auch ihre Berufslaufbahn verbessern oder verändern. Dies soll ihnen bessere Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen. Mit dieser Beihilfe wird während einer Ausbildung die Existenzsicherung (Deckung des Lebensunterhaltes) gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe sind:

▪ mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensi-onsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre unter Berücksichtigung des §14 Abs.4 und 5 AlVG;

▪ Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;

▪ Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnah-mevoraussetzungen oder Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie

Seite 141 von 270 Sozialministerium.at Glaubhaftmachung der Eignung (durch vorgelagerte Berufsorientierungsphase oder Bil-dungsberatung);

▪ Wohnsitz in Österreich sowie

▪ Vereinbarung über eine konkrete Ausbildung zwischen AMS und Förderungswerber und Förderungswerberin als Ergebnis der vorangegangenen Beratung.

Das Fachkräftestipendium wird nur bei Vollzeitausbildungen gewährt, die durchschnittlich mindestens 20 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen und mindestens drei Monate dauern.

Das Fachkräftestipendium beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG abzüglich Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhö-hungsbeitrag für Kinder und wird in Tagsätzen gewährt (2018: € 28,80 täglich). Das Arbeits-losengeld oder die Notstandshilfe wird auf das Fachkräftestipendium angerechnet, sodass nur die Differenz auf den FKS-Tagsatz gebührt. Zumindest gebührt das FKS in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2017: € 889,84 und 2018: € 909,42).

Parallel zum Fachkräftestipendium dürfen keine weiteren Beihilfen des AMS oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden.

Gewährt wird das Stipendium für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, längstens je-doch für drei Jahre (1.096 Tage), wobei innerhalb dieser drei Jahre maximal eine Wiederho-lung eines Ausbildungsteiles zulässig ist, wenn die Ausbildung trotz dieser WiederhoWiederho-lung innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden kann. Personen können nur für eine Ausbil-dung ein Fachkräftestipendium erhalten, wenn diese abgeschlossen und das arbeitsmarktpo-litische Ziel erreicht wurde. Parallel zum Fachkräftestipendium dürfen keine weiteren Beihil-fen des AMS oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Eine Aus-nahme bilden Personen mit maximal Pflichtschulabschluss. Diese können seit 1. Jänner 2017 gem. Bundesrichtlinie „Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO)“ des AMS eine Beihilfe zu den Kurskosten erhalten.

Finanzierung

Erfolgt aus nationalen AMS-Mitteln.

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Im Rahmen des Fachkräftepakets, BGBl. I Nr. 67/2013 wurde das Fachkräftestipendium ge-setzlich verankert und ist seit 1. Juli 2013 in Kraft; Arbeitsmarktservicegesetz 1994; § 34b in

Seite 142 von 270 Sozialministerium.at Verbindung mit § 34 AMSG, § 80 AMSG, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 1 Abs. 3 und § 13 AMPFG.

Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9995/2014, gültig seit 1. April 2014.

Letzte Änderungen

Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9946/2016, gültig seit 1. Jänner 2017.

Mit gegenständlicher Bundesrichtlinie wurden folgende Änderungen vorgenommen:

▪ Punkt 6.4.2. Förderbare Ausbildungen: Gilt für Ausbildungen, die frühestens am 1. Jänner 2017 und spätestens am 31. Dezember 2018 beginnen.

▪ Punkt 6.4.4. Abgrenzungen zu anderen Beihilfen: Nunmehr ist parallel zum Fachkräftes-tipendium eine Beihilfe zu den Kurskosten für Personen mit maximal Pflichtschulab-schluss gemäß Bundesrichtlinie „Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO)“ des AMS möglich.

▪ Ergänzung der Liste der förderbaren Ausbildungen gem. § 34b Abs. 3 AMSG: Pflegefach-assistenz (2 Jahre); Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfungen, alle Lehrberufe für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss.

Bundesrichtlinie des AMS, BGS/AMF/0722/9968/2017, gültig seit 1. Jänner 2018:

▪ Im Punkt 6.4.1. Förderbare Ausbildungen wurde eine Ausnahmeregelung beschlossen:

Bei Personen, die nach einer Unterbrechung von mehr als 2 Monaten (62 Tagen) eine bis 31.12.2015 begonnene FKS-Ausbildung fortsetzen möchten, gilt die Voraussetzung des Ausbildungsbeginns ab 1.1.2017 nicht.

▪ In die Liste der förderbaren Ausbildungen wurden folgende Ausbildungen aufgenom-men:

▪ Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik (6 Semester),

▪ Kolleg für Berufstätige für Mechatronik (6 Semester).

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Nein

Andere Geldtransfers Keine

Ausgabenart

Transfer an Personen.

Seite 143 von 270 Sozialministerium.at Bezugsdauer

Das Stipendium wird für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, längstens jedoch für drei Jahre (1.096 Tage) gewährt, wobei innerhalb dieser drei Jahre maximal eine Wiederho-lung eines Ausbildungsteiles zulässig ist.

Fachkräftestipendium*)**)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2013 1.325 0,0323 442 883 2.268.947 0,001

2014 4.018 0,0977 1.329 2.689 18.127.201 0,005

2015 2.539 0,0612 1.333 1.206 20.796.533 0,006

2016 115 0,0027 50 65 13.617.487 0,004

2017 1.811 0,0433 839 972 5.560.157 0,002

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria, Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Die angeführten Personen im Jahr 2013 beziehen sich nur auf den Zeitraum zwischen Einführung des Fachkräftestipendiums mit 1.Juli 2013 bis 31.Dezember 2013.

**) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe mindes-tens einen Tag gefördert wurden.

Frauen in Handwerk und Technik (FIT) 4.4.

Zielsetzung

Qualifizierung von Frauen in nichttraditionellen Berufen; Frauen einen besseren Zugang zu technischen Berufen ermöglichen, Planung der weiteren Berufskarriere im handwerklich technischen Bereich (Lehrabschluss, weiterführende Ausbildungen, wie etwa in Fachschulen oder Fachhochschulen); Überwindung der geschlechtsspezifischen Segregation und Abbau der geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede. Dieses Programm wurde bis 2020 verlängert.

Zielgruppen

Alle beim AMS vorgemerkten Frauen, unabhängig vom Qualifikationsniveau; auch junge Frauen bis 19 Jahre im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 BAG.

Instrument

Das Programm umfasst

Seite 144 von 270 Sozialministerium.at

▪ Informationsveranstaltungen (Überblick über das Programm, Ausbildungen, finanzielle Leistungen; Angebot von Workshops);

▪ Perspektivenerweiterungen (Kompetenzbilanzierung, Kennen lernen von Berufsbildern, Arbeit in Werkstätten, Recherchen zum Arbeitsmarkt, Erkennen von guten Verdienst-möglichkeiten und Vergleichen der Bezahlung in verschiedenen traditionellen und nicht traditionellen Berufen);

▪ Vorqualifizierungen (Aneignung technisch-handwerklicher Grundkompetenzen, Basis-qualifizierung in EDV, Mathematik, Physik, Praktika in Betrieben);

▪ Ausbildung mit Lehrabschluss in einem technisch-handwerklichen Beruf;

▪ Schulische Ausbildungen, wie technische Fachhochschulen, HTL, Kollegs, etc. (wichtige Voraussetzung dabei ist, dass der Frauenanteil im gewünschten Studiengang aktuell un-ter 40% liegt);

▪ Begleitung und Unterstützung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen während des gesamten Pro-gramms durch Frauenberatungs- bzw. Mädchenberatungsstellen; Beratungs- und Unterstützungsangebote auch für Betriebe.

Die finanzielle Existenz der Frauen ist während der Programmteilnahme und während der Ausbildung gesichert.

Finanzierung

Erfolgt aus dem Arbeitsmarktbudget.

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz 1994; § 31 AMSG (Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, durch einen entsprechenden Einsatz seiner Leistungen insbesondere der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt ent-gegenzuwirken.)

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Ja

Andere Geldtransfers Keine

Seite 145 von 270 Sozialministerium.at Ausgabenart

Transfer an Personen (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Beihilfe zu den Kurskosten und Kursnebenkosten, Arbeitslosengeld).

Bezugsdauer

Die Beihilfen werden für die Dauer der Teilnahme am Programm gewährt.

Frauen in Handwerk und Technik – Anzahl der Personen im Programm

Jahr

Personen gesamt (Frauen)

Personen in % der Frauenbeschäftigung

(15-64)

Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 5.062 0,28 10,07 0,0035

2008 6.633 0,36 15,71 0,0053

2009 7.561 0,41 18,51 0,0064

2010 6.627 0,35 18,34 0,0062

2011 6.027 0,32 19,61 0,0063

2012 6.741 0,35 20,98 0,0066

2013 6818 0,35 20,37 0,0063

2014 7.241 0,37 20,13 0,0060

2015 6.764 0,35 19,30 0,0056

2016 6.700 0,34 21,01 0,0059

2017 7.255 0,37 25,00 0,0068

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria; Abfrage vom Oktober 2017 und März 2018; Abt. VI/10; eige-ne Berechnungen des BMASGK

Förderung von Schulungseinrichtungen; geförderte Personen 4.5.

in Kursen

Zielsetzung

Übergreifendes arbeitsmarktpolitisches Ziel der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ist die Vermittlung von Arbeitslosen zu unterstützen sowie eine gefährdete Beschäftigung zu si-chern.

Zielgruppe

Arbeitslose, Beschäftigte in Kurzarbeit, Beschäftigte (auch Karenzierte mit Bezug von Wei-terbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld), deren Bruttoeinkommen € 2.300,- monatlich nicht übersteigt und Beschäftigte, Beschäftigte, die eine Qualifizierung in einem Berufsbe-reich mit Fachkräftemangel anstreben oder deren berufliche Existenz gefährdet ist, Beschäf-tigte, die bereits gekündigt wurden, BeschäfBeschäf-tigte, bei welchen physische, psychische oder geistige Behinderung vorliegt, ältere Beschäftigte, und Personen, die mittels

Eingliederungs-Seite 146 von 270 Sozialministerium.at beihilfe gefördert werden, Personen ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis, die Kinderbetreu-ungsgeld beziehen , Lehrstellensuchende, Bauern und Bäuerinnen , Personen, die am Unter-nehmensgründungsprogramm teilnehmen, Personen in einer Arbeitsstiftung, Personen, die an einem Arbeitstraining oder einer Arbeitserprobung teilnehmen, Personen, die Umschu-lungsgeld beziehen und Personen im Strafvollzug , die beim AMS vorgemerkt sind.

Hinsichtlich schulischer Ausbildungen können im Sinne des §31 (3) AMSG auch noch folgen-de Zielgruppen geförfolgen-dert werfolgen-den (es muss zuminfolgen-dest ein Kriterium zutreffen):

Personen ohne abgeschlossene schulische Ausbildung, Personen ohne berufliche Ausbildung (ausgenommen AHS-Maturanten/AHS-Maturantinnen), Maturanten und Maturantinnen und Universitätsabbrecher und Universitätsabbrecherinnen zwei Jahre nach Matura oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG, Schulabbrecher und Schulabbre-cherinnen zwei Jahre nach Schulabbruch oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG, Personen mit abgeschlossener Ausbildung, deren Qualifikation auf dem Ar-beitsmarkt nicht mehr verwertbar ist (z.B. beruflicher Wiedereinstieg von Frauen), Langzeit-arbeitslose (Personen unter 25 Jahren und Ältere länger als 6 Monate, alle anderen länger als 12 Monate arbeitslos), ältere Arbeitslose.

Instrument

Die Bildungseinrichtungen erhalten Beihilfen zur Vergütung von bis zu 100 % ihrer Ausgaben für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und zwar Orientierung (Berufsorientierung, Be-rufsvorbereitung), Basisqualifizierung und Ausbildung, Weiterbildung, aktive Arbeitsuche, Arbeitserprobung und Arbeitstraining (Lehrpersonal, Materialkosten).

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994, §32 Abs. 3 in Verbindung mit §33 Abs.1 (bzw. bei Ausbildungszentren §32 Abs. 3 in Verbindung mit §34 Abs.2;

Der rechtliche Rahmen für die Beschaffung von Bildungsmaßnahmen im AMS wird durch das österreichische Bundesvergabegesetz (BVergG) in der jeweiligen Fassung beschrieben.

Seite 147 von 270 Sozialministerium.at Richtlinien des Arbeitsmarktservice: Förderung von Bildungsmaßnahmen (BM1), BGS/AMF/0722/9934/2015, gültig seit 1. Jänner 2016 und Förderung von Bildungsmaßnah-men - Beihilfe für Personal- und Sachaufwendungen bei Bildungsträgern (BM 2), BGS/AMF/0722/9975/2013, gültig seit 1. Juli 2013.

Letzte Änderung

Vorstandsrichtlinie GZ: BGS/AMF/0722/9934/2015 (BM 1) , gültig seit 1. Jänner 2016

▪ Abgrenzung zu Kurskosten: Absprachen jeglicher Art mit den Anbietern externer Bil-dungseinrichtungen, die in den Planungsprozess (zeitlich, örtlich, inhaltlich, wirtschaft-lich) eingreifen, sind nicht zulässig.

▪ Basisqualifizierung: Einführung dieses neuen Bildungsmaßnahmen-Typs mit Messung des Arbeitsmarkterfolgs (Erfolg ist Beschäftigung und Qualifizierung). Basisqualifizierungen bieten allgemeine, nicht berufsspezifische Grundqualifikationen an, ohne die ein nied-rigschwelliger Eintritt in den Arbeitsmarkt oder die Teilnahme an einer nachfolgenden Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme nicht möglich wäre. Basisqualifizierungen sind z.B. Deutschkurse, Alphabetisierungskurse, Kurse zum Nachholen von Pflichtschulab-schlüssen, EDV-Grundkurse, etc.

▪ Arbeitsmarkterfolg: Aufnahme der Definition eines Arbeitsmarkterfolgsreferenzwertes, an dem künftig der Erfolg oder Nichterfolg von BM-Maßnahmen gemessen wird sowie eines entsprechenden Procedere.

▪ Planungsqualität-Leistungsbeschreibung: Aufnahme des Grundsatzes, dass Bildungs-maßnahmen VollzeitBildungs-maßnahmen sind und Aufnahme verpflichtender Lern- und Erfolgs-kontrollen.

▪ Aufgaben der regionalen Kursbetreuung: Verankerung einer verpflichtenden Anwesen-heit der Kursbetreuung zum Kursabschluss.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Ja

Andere Geldtransfers

Leistungen durch Dritte, z.B. Länder. Teilnehmer/Teilnehmerinnen einer Fortbildungsmaß-nahme können während ihrer MaßFortbildungsmaß-nahmenteilFortbildungsmaß-nahme auch andere Beihilfen des Arbeits-marktservice beziehen, z.B. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Ausgabenart

Transfer an Dienstleistungsanbieter (Bildungseinrichtung):

Seite 148 von 270 Sozialministerium.at Bezugsdauer

Abhängig vom vereinbarten Förderzeitraum.

Förderung von Schulungseinrichtungen, geförderte Personen in Kursen – genehmigte Per-sonen*)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 136.773 3,54 65.761 71.019 328.240.552 0,116

2008 127.948 3,26 62.376 65.577 360.882.255 0,123

2009 160.176 4,10 83.552 76.626 444.428.796 0,154

2010 171.680 4,35 88.760 82.920 431.195.294 0,146

2011 150.708 3,78 73.862 76.848 455.528.534 0,147

2012 169.339 4,22 84.337 85.002 432.030.329 0,136

2013 189.438 4,70 96.633 92.807 443.500.327 0,137

2014 189.118 4,69 97.392 91.730 448.869.793 0,135

2015 163.293 4,01 81.155 82.141 509.006.383 0,148

2016 167.433 4,04 85.386 82.052 510.266.066 0,144

2017 168.978 4,04 85.490 83.493 500.476.688 0,136

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe min-destens einen Tag gefördert wurden.

Förderung von Einrichtungen 4.6.

4.6.1. Integrative Betriebe (Sozialministeriumservice) Zielsetzung

Erleichterung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung12 durch Qualifizierung und Beschäftigung in Integrativen Betrieben.

Zielgruppe

Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit mindestens der Hälfte der Leistungs-fähigkeit eines Menschen ohne Behinderung bei gleicher Tätigkeit beträgt.

12 Menschen mit Behinderung innerhalb dieser Maßnahme entsprechen der Definition der Behinder-ten nach dem BehinderBehinder-teneinstellungsgesetz.

Seite 149 von 270 Sozialministerium.at Instrument

Den Integrativen Betrieben wird jener Mehraufwand mit öffentlichen Mitteln ausgeglichen, den die Integrativen Betriebe auf Grund der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu tragen haben; die übrigen Aufwendungen sind von den Integrativen Betrieben selbst zu erwirtschaften. Jeder Integrativer Betrieb ist in mehreren Geschäftsfeldern tätig. Dies ist notwendig, um den Menschen mit Behinderung eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Arbeit anbieten zu können. Die Integrativen Betriebe werden in der Rechtsform einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Es sollen am Markt nachgefragte Güter produziert bzw. Dienstleistungen bereitgestellt und kostende-ckend kalkuliert werden. Sie sind überwiegend in der Holz- und Metallverarbeitung, in der Kunststoffverarbeitung, in der Montage und im Facility Service tätig. Die Integrativen Betrie-be müssen üBetrie-ber ein Mindestausmaß an Betrie-begleitenden Diensten auf ärztlichem, psychologi-schem, pädagogischem und sozialem Gebiet verfügen. Die Beschäftigten von Integrativen Betrieben sind sozial versichert und erhalten mindestens den Kollektivvertragslohn, sie ha-ben Mitspracherechte bei betrieblichen Entscheidungen. Der Integrative Betrieb muss im Endausbau mindestens über 30 Arbeitsplätze für begünstigte Menschen mit Behinderung verfügen. Menschen mit Behinderung soll nicht nur eine niederschwellige Qualifizierung, sondern auch ein Zugang zu hochwertiger beruflicher Ausbildung mit einem formalen Ab-schluss ermöglicht werden. Auf der Grundlage dieser Prämisse erfolgt mit dem Angebot ei-ner betrieblichen Lehrausbildung für Menschen mit Behinderung eine entsprechende ergän-zende Schwerpunktsetzung in den Integrativen Betrieben.

Für die nächsten Jahre wird die Entwicklung hin zu einer weitgehenden Vollautomation (Stichwort "Industrie 4.0") die Integrativen Betriebe vor massive Herausforderungen stellen.

Im Jahr 2016 wurde daher ein Strategieprozess gestartet, um die Integrativen Betriebe so aufzustellen, dass sie diesen Herausforderungen gewachsen sind.

Finanzierung

Der überwiegende Teil der Förderungen wird durch den Ausgleichstaxfonds, der durch das BMASGK verwaltet wird, geleistet. Der restliche Teil der Förderungen wird von den Ländern und vom Arbeitsmarktservice getragen.

Verantwortliche Organisation/Institution

Bundesverwaltung durch das Sozialministeriumservice.

Gesetzliche Grundlage

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1992, §11; letzte Änderung: BGBl I Nr. 150/2002;

Seite 150 von 270 Sozialministerium.at Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Integra-tive Betriebe vom 1. Juli 2004 und für IntegraIntegra-tive Betriebe Lehrausbildung vom 1. September 2015.

Anspruchsvoraussetzung

Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeits-markt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfä-higkeit vorliegt.

Andere Geldtransfers

Leistungen der Länder und des Arbeitsmarktservice.

Ausgabenart

Transfers an Arbeitgeber und Arbeitgeberin (regelmäßige Geldleistungen, Erstattungen).

Bezugsdauer

Je nach Fördervereinbarung (kann unbegrenzt sein).

Integrative Betriebe

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 1.951 0,050 1.337 614 24.498.734 0,009

2008 2.024 0,051 1.391 634 30.683.826 0,010

2009 1.934 0,049 1.318 616 28.427.074 0,010

2010 2.022 0,050 1.380 642 28.422.272 0,010

2011 2.118 0,052 1.468 650 29.610.127 0,010

2012 2.030 0,050 1.400 630 31.389.484 0,010

2013 2.107 0,051 1.456 651 34.035.817 0,011

2014 2.162 0,053 1.480 682 35.158.169 0,011

2015 2.197 0,053 1.470 727 36.774.945 0,011

2016 2.196 0,052 1.457 739 36.583.628 0,010

2017 2.311 0,056 1.531 780 36.373.861 0,010

Quelle: BMASGK, Sektion IV, Statistik Austria, Abfrage Oktober 2017 und April 2018; eigene Berech-nungen des BMASGK

Anmerkung: Der Beschäftigtenstand wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, bezieht sich auf den Stichtagswert 1. Jänner des Folgejahres und beinhaltet die beschäftigten Menschen mit und ohne

Seite 151 von 270 Sozialministerium.at Behinderung des Moduls Beschäftigung sowie ab 2017 auch die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der

"IBL-Integrative Betriebe Lehrausbildung".

Förderung von Unternehmen 4.7.

4.7.1. Geförderte Personen in betrieblichen Ausbildungsmaßnah-men/Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN)

Die QBN ist das Nachfolgeinstrument der mit Beendigung der ESF-Förderperiode 2007-2013 ausgelaufenen Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozi-alfonds (QFB) und ist ein rein nationales Förderinstrument.

Zielsetzung

Als Gegenstand präventiver Arbeitsmarktpolitik ist die Zielsetzung die Erhöhung der betrieb-lichen Weiterbildungsbeteiligung sowie die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und Ar-beitsplatzsicherheit und die Verbesserung der Berufslaufbahn und der Einkommenssituation der förderbaren Zielgruppen.

Zielgruppen

Folgende Personen – sofern die gewählte Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten ar-beitsmarktpolitischen Ziel gehört, (siehe unter obiger Zielsetzung) sind förderbar:

▪ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit höchstens Pflichtschulabschluss,

▪ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbil-denden mittleren Schule und

▪ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Instrument

Mit der QBN kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) gefördert werden. Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit dem/der Arbeitneh-merIn. Die Höhe der Förderung beträgt:

▪ 50% der Kurskosten

▪ 50% der Personalkosten ab der 25. Kursstunde, bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-nen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde.

Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt

wer-Seite 152 von 270 Sozialministerium.at den und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden. Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,- nicht übersteigen. Die Qualifizierungen müssen bis 31. 12.

2018 beginnen und bis spätestens 31. 12. 2019 beendet sein, denn das Programm endet mit Ende 2019.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994 §34

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver-einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti-kel 107 bis 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AGVO.

Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice, Bundesrichtlinien GZ: BGS/AMF/0722/9943/2016, gültig seit 27. November 2017.

Letzte Änderung

Mit Bundesrichtlinie des AMS, gültig seit 27. November 2017 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

▪ Verlängerung der Programmdauer bis 31. Dezember 2019

▪ Qualifizierungen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewähr-leistet werden kann, sind nicht förderbar (z.B. auch nicht durch eine vereinbarte Unter-stützung im Rahmen einer EURES-Grenzpartnerschaft).

▪ Berechnungsgrundlage für die Förderung von Personalkosten während der bezahlten Arbeitszeit, ist das laufende monatliche Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Über-stundenzuschlägen, Zulagen, Spesen, Diäten, u.ä.) zuzüglich einer Pauschale von 75,12%

für Lohnnebenkosten.

▪ Stichprobenartige (v.a. auch bei Auffälligkeiten) Prüfung der widmungsgemäßen Ver-wendung der Personalkostenförderung.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Nein

Seite 153 von 270 Sozialministerium.at Andere Geldtransfers

Keine

Ausgabenart

Transfer an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen; Auszahlung im Nachhinein nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung.

Geförderte Personen in betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (QBN) – genehmigte Personen*)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2015 9.453 0,23 2.905 6.549 3.218.914 0,0009

2016 10.828 0,26 3.507 7.323 6.534.101 0,0018

2017 13.054 0,31 4.594 8.461 7.307.129 0,0020

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Bei-hilfe mindestens einen Tag gefördert wurden.

Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach 4.8.

den Berufsausbildungsgesetzen

Zielsetzung

Integration von arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt (Vermitt-lungsunterstützung); Entgegenwirken von Benachteiligungen der Frauen am Arbeitsmarkt;

Verringerung des Lehrstellendefizits durch die Schaffung von Ersatzlehrstellen; Erleichterung des Antrittes bzw. Übertrittes in einen Lehrberuf.

Zielgruppe

Besonders benachteiligte Lehrstellensuchende (z.B. mit physischer, psychischer oder geisti-ger Einschränkung, mit sozialer Fehlanpassung, Lehrstellensuchende, die ihre Schulpflicht zur Gänze oder teilweise in der Allgemeinen Sonderschule oder in einer Neuen Mittelschule mit sonderpädagogischen Förderbedarf absolviert haben, lernschwache Absolventen und Absol-ventinnen der Pflichtschule oder lernschwache Schulabbrecher und Schulabbrecherinnen, die ihre Schulpflicht an einer nicht deutschsprachigen Schule abgeschlossen haben, Lehrab-brecher bzw. LehrabLehrab-brecherin, Jugendliche, die eine Leistung nach dem

Arbeitslosenversi-Seite 154 von 270 Sozialministerium.at cherungsgesetz beziehen); Mädchen/Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil (jene Lehrberufe, bei denen der Anteil weiblicher Lehrlinge an der Gesamtzahl der Lehrlinge im vergangenen Ausbildungsjahr unter 40% lag); Personen, die zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet haben, und deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Quali-fikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann (dazu zählen auch AHS-Maturanten und -Maturantinnen) sowie Teilnehmer/Teilnehmerinnen an einer verlängerten Lehrausbildung oder einer Teilqualifizierung und Schulabbrecher und Schulabbrecherinnen (über 18 Jahre).

Instrument

Diese AMS-Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG § 2, § 8c oder § 30) bzw. dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG § 2(1), § 2(4) bzw. § 15a) berechtigt sind Lehrlinge auszubil-den, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie Anstalten im Sinne des § 29 BAG. Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbil-dung bzw. der Teilqualifikation oder verlängerten Lehre (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt.

Die Höhe der Beihilfe kann sich in folgendem Rahmen bewegen:

▪ Betriebe können je nach Zielgruppenperson (Mädchen, benachteiligte Lehrstellensu-chende, Teilnehmer/Teilnehmerinnen an einer verlängerten Lehrzeit oder einer Teilqua-lifizierung ) bis zu € 400,- monatlich erhalten, Ausbildungseinrichtungen bis zu € 453,-.

▪ Bei der Förderung von über 18-jährigen können Betriebe bzw. Ausbildungseinrichtungen, bei einer kollektivvertraglich festgelegten höheren Lehrlingsentschädigung bzw. Hilfsar-beiter- und Hilfsarbeiterinnenlohn, bis zu € 900,- pro Monat erhalten.

Die Lehrstellenförderung ist auch im Anschluss an eine Förderung in einem Sozialökonomi-schen Betrieb (SÖB) oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt (GBP) möglich.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994 § 34