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2 NACHHALTIGKEITSBEZOGENE FÖRDERUNGSMAß- FÖRDERUNGSMAß-NAHMEN DER LÄNDER IN NEUBAU UND SANIERUNG

2.1 Ö KOLOGIE

2.1.5 S ALZBURG

Als normale Ausstattung einer Wohnung gilt eine solche, die u.a. unter Bedachtnahme auf Erfor-dernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fern-wärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen ent-spricht. Dazu zählen auch Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, Wärmepumpen und Anla-gen zur Nutzung von Sonnenenergie (sofern diese zumindest 20 Prozent des Gesamtwärmebe-darfs decken). Sanierte Gebäude oder Gebäudeteile müssen entsprechend den gegebenen bau-lichen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere bei Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Schall- und Wärmeschutz aufweisen.

Generell wird vorausgesetzt:

Übereinstimmung der Bauvorhaben mit den Grundsätzen und Zielen des Salzburger ROG 1992 und dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde.

Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. Hervorhebung der Förderung der Wohnhaussanierung und von Aus-baumaßnahmen zwecks Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und Stadt-kernen.

Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, dass keine unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige negative Einwirkungen gegeben sowie öffentliche und pri-vate Dienstleistungseinrichtungen und Verkehrsmittel in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.

die städtebauliche Qualität der Bauvorhaben muss u.a. sichergestellt sein. Bei größeren Bauvorhaben sollen innovationsfördernde Maßnahmen (Wettbewerbe, Gutachterverfahren etc.) durchgeführt werden.

Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Keine Verwen-dung von Baustoffen, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bau-ausführung oder Benützung bewirken.

Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes soweit technisch möglich und all-gemein wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. Nutzung von Anschlussmöglichkeiten an Fernwärme- oder Gasversorgung. Besondere Bedeutung der Förderung des Einbaus von Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen.

MAßNAHMEN ZUR EINSPARUNG VON RESSOURCEN Energie / Haustechnik / Alternativenergie

Neubau:

Für den nahezu gesamten Neubaubereich (ausgenommen die Errichtung von Austraghäusern1) sind Zuschläge zum Förderungsausmaß (rückzahlbare Annuitätenzuschüsse oder Landesdarle-hen) in Höhe von Euro 15,- je m² Nutzfläche und erreichtem Zusatzpunkt für energieökologische

1 Das sind in einem Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude , welche vorwiegend dem Auszügler und seiner Ehe-gattin als Wohnung dienen.

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und sonstige ökologische Maßnahmen vorgesehen, wobei sich die Gesamtanzahl der Zu-schlagspunkte aus der Summe der erreichbaren Energie-Punkte für energieökologische Maß-nahmen sowie aus einem Drittel der Summe der erreichbaren Energie-Punkte für sonstige öko-logische Maßnahmen ergibt und das Ergebnis auf eine ganze Zahl gerundet wird.

Zuschläge für energieökologische Maßnahmen: 1-9 bzw. 20 Zuschlagspunkte je nach energeti-scher Qualität der Gebäudehülle (10-reihige Staffelung nach der Energiekennzahl LEK). Bio-masse- bzw. Abwärmenutzung (2 oder 3 Punkte je nach LEK- Wert, grundsätzlich keine konven-tionelle, fossile Fernwärme). Fernwärmeanschluss oder Heizzentrale (1 Punkt, konvenkonven-tionelle, bei fossiler Wärmeerzeugung); Wärmepumpe (1 oder 2 Punkte ab best. und je nach LEK- Wert).

Solaranlage aktiv (2 oder 3 Punkte je nach LEK- Wert); Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewin-nung (3 oder 4 Punkte ab best. und je nach LEK- Wert).

Zuschläge für sonstige ökologische Maßnahmen (Drittelregelung): 1-10 Zuschlagspunkte je nach erreichter Gebäude-Ökologiekennzahl OI 3 lc – Wert (Klassifizierung nach der OI 3- Bewertungs-kennzahl auf Basis von 3 ÖkoBewertungs-kennzahlen, nämlich dem Primärenergieinhalt nicht erneuerbar, dem Treibhauspotenzial und dem Versauerungspotenzial der verwendeten Bau- und Dämmstof-fe für die Gebäudehülle und Zwischendecken); Regen- oder Grauwassernutzung (2 Punkte);

Bodenversiegelung (1 Punkt); Wassereinsparung- Sensorarmaturen (1 Punkt); Dachbegrünung (2 Punkte, mind. 50 Prozent der Dachfläche); Energiebuchhaltung- Effizienzüberwachung (2 Punkte, setzt Energiebuchhaltung im Internet, z.B. für den spezifischen Solarenergieertrag, vor-aus); innovative Technologien (2 Punkte, z.B. Brennstoffzelle, transparente Wärmedämmung).

Sanierung:

Sofern die Fertigstellungsanzeige für das zu sanierende Objekt zumindest 20 Jahre zurückliegt (Ausnahmen: Fernwärmeanschlüsse fünf Jahre und Errichtung von Anlagen zur Nutzung alter-nativer Energiequellen oder sonst energiesparender Maßnahmen zehn Jahre) ist/sind u.a. för-derbar: Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme, Fern-wärmeanschlüsse, Errichtung oder Umgestaltung von Heizungsanlagen in Wohnungen (bei Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweisen, muss die Anlage besonde-re Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamt-verbrauch für jede einzelne Wohnung festgestellt werden kann). Maßnahmen zur Sicherung des Wärmeschutzes durch Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren- und wänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschossdecken, Maßnahmen zur Verminderung der Energieverluste oder des Energieverbrauches von Zentral- oder Etagenheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen, Errichtung von Anlagen zur Nut-zung alternativer Energiequellen, bei großvolumigen Sanierungen sind jedenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes durchzuführen.

Großvolumige Sanierung:

Die Gesamtsanierungskosten je m² Nutzfläche sind betraglich limitiert (für Wohnbauten mit einer Wohnnutzfläche bis 500m²: Euro 1.080,-, mit 800m²: Euro 1.024,-, mit 1.400m²: Euro 992,- und über 2.400m²: Euro 944,-, wobei die Zwischenwerte im Verhältnis der gesamten Nutzfläche des Bauvorhabens zu den jeweils nächst angeführten Flächenwerten ermittelt werden). Die

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rung der umfassenden Sanierung setzt die unbedingte Durchführung von Maßnahmen zur Erhö-hung des Wärmeschutzes in Verbindung mit zwei weiteren förderbaren Sanierungsmaßnahmen voraus. Sie besteht in der Gewährung eines Landesdarlehens bis zu einem Betrag von Euro 370,-/m², welches zusätzlich bei Durchführung von energieökologischen bzw. sonstigen ökologi-schen Maßnahmen um Euro 15,- je Punkt und m² erhöht wird (siehe dazu oben unter Neubau).

Die Darlehenslaufzeit beträgt 20 Jahre, die Verzinsung zwei Prozent jährlich. Die vierteljährlich im nachhinein fällige Annuität beträgt vom ersten bis zehnten Jahr der Laufzeit fünf Prozent und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen jährlich gleichbleibenden Höhe zu leisten.

Kleinvolumige Sanierung:

Für die Sanierung von Eigenheimen und Bauernhäusern sowie Einzelwohnungen in anderen Wohnbauten ist einerseits ein Mindestbetrag für die Sanierungskosten in Höhe von Euro 2.190,- je Wohnung und sind andererseits Obergrenzen für die förderbaren Kosten für einzelne Sanie-rungsmaßnahmen und andererseits Obergrenzen für die förderbaren gesamten Sanierungskos-ten (Eigenheime und Bauernhäuser maximal Euro 36.340,- pro Wohnhaus und Euro 21.810,- pro Wohnung) festgelegt. Die Kostenobergrenzen für Einzelmaßnahmen erhöhen sich bei öko-logischen Maßnahmen um 2 Prozent je Punkt (siehe dazu oben unter Neubau). Die einzelnen Kosten sind jedenfalls mittels saldierter Rechnungen von entsprechend befugten Unternehmen nachzuweisen.

Die Förderung der umfassenden Sanierung eines Bauernhauses setzt die unbedingte Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes in Verbindung mit mindestens zwei weiteren förderbaren Sanierungsmaßnahmen voraus und besteht in der Gewährung von Annui-tätenzuschüssen bis zu einer Darlehenshöhe von Euro 1.150,-/m². Dieser Betrag erhöht sich bei ökologischen Maßnahmen (siehe dazu oben unter Neubau) um Euro 15,- je Punkt und m². Die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen und Einzelwohnungen erfolgt entweder durch die Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 15 Prozent der förderbaren Kosten oder nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bzw. eingesetzten Eigenmitteln einer gemeinnützigen Bauvereinigung (§ 13 Abs 2b WGG) in Höhe von jährlich 3 Prozent der förderbaren Darlehenssumme. Die jeweiligen förderbaren Kos-tenobergrenzen für einzelne Sanierungsmaßnahmen betragen beispielsweise:

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Wärmedämmung der Außenwand und/oder der obersten Geschossdecke/Dachschräge und/oder der Kellerdecke) bei Einhaltung be-stimmter Mindestanforderungen (U- Wert- Obergrenzen): Euro 9.450,- (Eigenheime, Bauern-häuser) und Euro 5.090,- (Einzelwohnung).

Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärme-netz: Euro 11.630,- (Eigenheime, Bauernhäuser) und Euro 4.370,- (Einzelwohnung).

Errichtung einer Aktiv-Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumhei-zung (Mindestausstattung: Pufferspeichervolumen 100 Liter je m² Kollektorfläche und/oder Boiler 50 Liter je m² Kollektorfläche bzw. Kombination aus beiden): Euro 8.730,- (Eigenhei-me, Bauernhäuser) und Euro 2.910,- (Einzelwohnung).

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WOHNBAUFÖRDERUNG ALS INSTRUMENT DER RAUMORDNUNG Keine spezielle Förderungsmaßnahmen.

Grundverbrauch

Begrenzung des durchschnittlichen Grundstückbedarfs einschließlich der Flächen für Aufschlie-ßung und sonstige Nebenflächen je Gebäude bei Häusern in der Gruppe, das sind Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegen-den Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werliegen-den. Bei Förderung des Erwerbs beträgt die Obergrenze im Durchschnitt 350m² je Gebäude und bei Förderung der Errichtung 400m² je Ge-bäude. Bei Förderung der Errichtung eines Objekts mit mindestens drei Wohnungen im Woh-nungseigentum (BaurechtswohWoh-nungseigentum) sowie bei Förderung des Erwerbs einer solchen Wohnung soll ein durchschnittlicher Grundstücksbedarf je Wohnung von 250m² nicht überschrit-ten werden. Bei aufrechter Förderung dürfen jeweils keine zusätzlichen Rechte an angrenzen-den Grundstücksflächen durch welche sich eine Überschreitung dieser Flächenbegrenzungen ergeben würde, erworben werden.

BAUBIOLOGIE

Genereller Ausschluss von HFKW-haltigen Dämmstoffen. Ausschluss der Verwendung tropi-scher Hölzer im Neubaubereich (Mietwohnungen, Wohnheime, freifinanziert errichteten Eigen-tumswohnungen im Rahmend der Erwerbsförderung) sowie umfassenden Sanierungen. Förde-rungszuschläge im Neubau- und Sanierungsbereich je nach errechneter Gebäude- Ökologie-kennzahl OI3 lc- Wert1.