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2 NACHHALTIGKEITSBEZOGENE FÖRDERUNGSMAß- FÖRDERUNGSMAß-NAHMEN DER LÄNDER IN NEUBAU UND SANIERUNG

2.4 S OZIALES

2.4.1 A LLOKATION GEFÖRDERTEN W OHNRAUMS

Einer der zentralen Kritikpunkte an der Wohnbauförderung betrifft deren vermeintlich fehlen-des Potenzial an sozialer Treffsicherheit. Margarete Czerny, Österreichisches Wirtschafts-forschungsinstitut, hält in ihrer Studie „Wohnungswirtschaft vor neuen Herausforderungen“

fest: „Die Wahrscheinlichkeit, gefördert zu werden, steigt tendenziell mit dem Einkommen.

Im ersten Einkommensterzil ist sie mit 37,5 Prozent deutlich unterdurchschnittlich, im zwei-ten (rund 54 Prozent) und dritzwei-ten (rund 55 Prozent) hingegen überdurchschnittlich (...).

Haushalte mit mittlerem und höherem Einkommen werden überproportional gefördert, jene mit niedrigem Einkommen unterproportional (...). Dass von der Wohnbauförderung eher die reicheren Haushalte profitieren, zeigt auch ein Einkommensvergleich zwischen geförderten und nichtgeförderten Haushalten: Das Durchschnittseinkommen der geförderten Haushalte ist nach den Ergebnissen der Konsumerhebung um rund zwölf Prozent höher als das der nichtgeförderten“1.

Diesem Befund wird entgegen gehalten, dass sich die Auswertung auf Haushalte zu einem bestimmten Zeitpunkt bezog, somit eine reine Querschnittsbetrachtung darstellte. Die Wohnbauförderung hat u.a. die Funktion einer Lastentransformation. Sie stellt einem Haus-halt zu einem Zeitpunkt mit erhöhtem Wohnflächenbedarf und gleichzeitig tendenziell niedri-gem Einkommen – vorwiegend in der Familiengründungsphase - Mittel zur Verfügung, die in einer späteren Lebensphase zumindest teilweise zurück bezahlt werden. In Kapitel 8, S 226 wird versucht, die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Förde-rung bzw. die Einkommensentwicklung der geförderten Haushalte im Zeitablauf zu eruieren.

Es wird die Hypothese vertreten, dass unter dieser Sichtweise die Wohnbauförderung sehr wohl überwiegend den unteren Einkommensschichten zugute kommt. Mehr noch: Die Zur-verfügungstellung günstigen Wohnraums zu dem sehr oft kritischen Zeitpunkt der Haushalts- bzw. Familiengründung könnte sich als wesentliche Grundlage für die spätere Vermögens-bildung erweisen.

Die Förderungssysteme der Länder beinhalten weitere Regelungen mit der Intention, vertei-lungspolitisch progressive Wirkungen zu erzielen: Die Einkommensgrenzen für die meisten För-derungsschienen sind zwar großzügig bemessen, bewirken aber immerhin, dass die obersten Einkommensschichten - in den meisten Bundesländern etwa das oberste Dezil - von der Förde-rung ausgeschlossen werden. In zahlreichen FördeFörde-rungsschienen sind Hebesätze für einkom-mensschwächere und/oder kinderreiche Haushalte vorgesehen. In mehreren Bundesländern werden heute neue Mietwohnungen angeboten, die für entsprechend einkommensschwache Schichten eigenmittelfrei zu monatlichen Mieten von unter drei Euro je m² zur Verfügung gestellt werden. Subjektförderungen, insbesondere die Wohnbeihilfe, werden hundertprozentig einkom-mensabhängig ausbezahlt. Nachfolgende Tabelle bietet eine vergleichende Zusammenstellung der aktuellen Einkommensobergrenzen:

1 Czerny 2001. a.a.O., S 61.

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Tabelle 26: Übersicht maximales Jahreshaushaltseinkommen (Basisbeträge, netto)

B1 K2 NÖ OÖ3 S4 Stmk5 T V6 W7

1 Person

29.000 (EH)

25.440 25.500 25.435 30.000 23.280 30.000 25.200 25.200 25.500 2 Personen

43.000 (EH)

39.975 40.000 43.604 45.000 35.400 45.000 42.000 42.000 38.000 3 Personen 47.000

(EH) 43.605

43.650 - - 39.600 - 45.000 43.800 43.000

4 Personen 51.000 (EH) 47.965

47.300 - - 44.160 - 48.000 45.600 48.000

5 Personen - - - - 46.440 - - Ab 5

Pers.

48.000 -

6 Personen - - - - 48.840 - - - -

Ab 7 Pers. - - - - 51.120 - - - -

Jede weitere + 5090 + 3.650 5.814 + 4.000 - + 4.000 + 3.000 - + 2.800 Quelle: FGW-Loseblattsammlung „Verländerte Förderungsvorschriften in Österreich“

BURGENLAND

Wohnbauprogramme, Wohnungsvergabe: als zwingende Förderungsvoraussetzung ist festge-legt, dass für 80 Prozent der geplanten Wohnungen Wohnungswerber vorhanden sind, welche als begünstigte Personen anzusehen sind. Sofern eine Gemeinde an der Wohnungsvergabe mitwirkt, reduziert sich dieses Mindestausmaß an Wohnungswerbern um maximal 20 Prozent.

1 Der jeweils obere Wert stellt die Einkommensobergrenze bei Eigenheimen (Ein und –Zweifamilien-häusern) dar.

2 Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen um nicht mehr als Euro 2.200,- beschränkt sich generell die Förderung auf die Gewährung eines Landesdarlehens; Annuitätenzuschüsse werden dann nicht gewährt.

Bei Eigentumswohnungen erhöhen sich die Obergrenzen um jeweils Euro 2.200,-.

3 Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen um nicht mehr als 10 Prozent wird die Förderung um 30 Prozent reduziert; diese Ausnahmeregelung gilt nicht im Mietwohnungsbereich.

4 Wachsende Familien gelten als 4 Personen, Alleinerzieher + Kind gelten als 3 Personen.

5 Im Rahmen der Förderung des Ersterwerbs von Eigentumswohnungen erhöhen sich die Obergrenzen auf Euro 34.000,-

(1 Person) und 51.000,- (2 Personen); bei Überschreitung der Obergrenzen im Bereich der Eigenheim- und Ersterwerbsförderung um jeweils Euro 800,- verringert sich das Förderungsausmaß jeweils um 20 Prozent.

6 Bei Überschreitung der Obergrenzen im Bereich der Eigenheim- und Ersterwerbsförderung um jeweils Euro 100,- verringert sich das Förderungsausmaß jeweils um 20 Prozent; im gemeinnützigen Mietwoh-nungsbereich sind die Obergrenzen mit 70 Prozent, bei Kaufanwartschaftswohnungen mit 80 Prozent der angeführten Beträge angesetzt;

7 Die angeführten Beträge beziehen sich auf Gemeindewohnungen. Im sonstigen Mietwohnungsbereich sowie bei Kleingartenwohnhäusern erhöhen sich die Obergrenzen um 20 Prozent, bei Eigenheimen um 40 Prozent und bei Eigentumswohnungen um 50 Prozent.

87 Kriterien begünstigte Person:

Begründung des Hauptwohnsitzes und Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs an der geförderten Wohnung;

grundsätzlich Aufgabe der Vorwohnung (Ausnahmemöglichkeit für Pendler);

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86), wobei von Personen, deren Einkommen eine bestimmte Untergrenze (Richtsatz für Ausgleichszu-lagen nach dem ASVG) nicht erreicht, Sicherheiten (z.B. Schuldbeitrittserklärungen von drit-ter Seite) abverlangt werden können;

Einschränkung des Zugangs zu geförderten Wohnungen auf österreichische Staatsbürger und Gleichgestellte (Heimkehrer, Flüchtlinge, EWR-Bürger1, ausgenommen geförderte Miet-wohnungen).

KÄRNTEN

Entwicklung von Wohnbauprogrammen aufgrund von Wohnungsbedarfserhebungen im Zweijah-res-Rhythmus (Kontaktierung der Gemeinden und Bekanntgabe des jeweiligen Wohnungsbe-darfs sowie der voraussichtlichen Wohnungswerberanzahl). Aktuell im Aufbau befindlich: die zentrale und laufende Erfassung des kommunalen Bedarfs, eine Internetversion ist geplant.

Wohnungsvergabe durch Gemeinden und Bauträger, wobei die Bauträger verpflichtet sind, zu-mindest 70 Prozent der geförderten Wohnungen der Gemeinde zur Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Kriterien begünstigte Person:

Nutzung der Wohnung zur Abdeckung des regelmäßigen, ganzjährigen Wohnbedürfnisses.

Bei geförderten Eigentumswohnungen sowie Errichtung von Wohnraum muss der Erwerber bzw. Förderungswerber über einen Zeitraum von insgesamt mindestens zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Kärnten gehabt haben oder die letzten zwei Jahre in Kärnten berufstätig und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ge-wesen sein;

nachweisliche Aufgabe der Vorwohnung;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

Einschränkung des Zugangs zu geförderten Wohnungen auf österreichische Staatsbürger und Gleichgestellte (Heimkehrer, Flüchtlinge, EWR-Bürger; ausgenommen geförderte Miet-wohnungen).

1 Die Privilegierung bestimmter Personengruppen durch deren Gleichstellung mit österreichischen Staats-bürgern findet sich in der einen oder anderen Form in sämtlichen Förderungsgesetzen. Gemäß den Be-stimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes sind beispielsweise Heimkehrer: Aus-länder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politi-schen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen. Flüchtlinge: Perso-nen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäß Asylgesetz 1997 festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. EWR- Bürger: Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben oder danach in Öster-reich verbleiben.

88 NIEDERÖSTERREICH

Wohnbauprogramme: Erstellung von Wohnbauprogrammen unter Bedachtnahme auf den jewei-ligen Wohnungsbedarf und regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse.

Wohnungsvergabe: die Vergabe der Wohnungen darf nicht auf bestimmte Personen oder Per-sonenkreise eingeschränkt werden.

Kriterien begünstigte Person:

Begründung des ordentlichen Hauptwohnsitzes;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

Einschränkung des Zugangs zu geförderten Wohnungen auf österreichische Staatsbürger und Gleichgestellte (Heimkehrer, Flüchtlinge, EWR-Bürger; ausgenommen geförderte Miet-wohnungen).

OBERÖSTERREICH

Wohnbauprogramme: Unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel sind mittelfristig Wohnbauprogramme zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.

Wohnungsvergabe: bei der Vergabe von Wohnungen ist auf soziale Kriterien, wie insbesondere die Wartezeit auf eine Wohnung, die aktuelle Wohnsituation, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der zukünftigen Mieter Bedacht zu nehmen. Zwecks Sicherstellung einer ein-heitlichen Vergabepraxis wurden unter Zugrundelegung dieser Kriterien Vergaberichtlinien fest-gelegt: Gemeinnützige Bauvereinigungen sind im Zuge der Vormerkung von Wohnungssuchen-den zur Erhebung und einer steten Aktualisierung bestimmter Kenndaten sowie Übermittlung dieser Datensätze an die Landesförderungsstelle verpflichtet. Überdies sind seitens der gemein-nützigen Bauträger und Gemeinden Wohnungsvergabeausschüsse zur Realisierung einer Woh-nungsvergabe unter Beachtung der Richtlinie einzurichten. So sind unter anderem Mietwohnun-gen, die auf Grund bestimmter Umstände (z.B. Größe, Ausstattung, örtliche Situierung) für die Durchführung sozialer Betreuungsaufgaben geeignet erscheinen, vorrangig wohnungssuchen-den Sozialvereinigungen anzubieten.

Kriterien förderbare Person:

Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs;

Eigenberechtigung (Volljährigkeit) des Förderungs- bzw. Wohnungswerbers österreichische Staatsbürger und EWR-Bürger. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person ununterbrochen seit über fünf Jahren ihren (rechtmäßigen) Hauptwohnsitz in Öster-reich nachweisen kann sowie entweder ein einkommenssteuerpflichtiges Einkommen be-zieht oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozi-alversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser bezieht;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

nachweisliche Aufgabe der Vorwohnung.

89 SALZBURG

Wohnbau-Förderungsprogramme in Abständen von jeweils fünf Jahren unter Berücksichtigung der Raumplanungsergebnisse auf Landes-, Regional- und Gemeindeebene und Bedachtnahme auf den sich aus regionalen, ökonomischen und arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen erge-benden Wohnbedarf; im Wesentlichen bestimmen die Faktoren gegenwärtiges Wohnungsdefizit, Zusatzbedarf aufgrund Anzahl der zunehmenden Haushalte und Ersatzbedarf aufgrund Woh-nungsabbruch und -umwidmung das Ausmaß des prognostizierten Wohnbedarfs;

Kriterien begünstigte Person:

Volljährigkeit;

grundsätzlich mindestens zweijähriger Hauptwohnsitz in Salzburg (ausgenommen Miet- und Dienstnehmerwohnungen);

Österreicher oder Gleichgestellte (Heimkehrer, EWR, Asylanten; ausgenommen Mietwoh-nungen);

Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs in der geförderten Wohnung;

nachweisliche Aufgabe der Vorwohnung;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86).

STEIERMARK

Unter Berücksichtigung des jeweiligen kommunalen Wohnungsbedarfs werden räumlich und zeitlich gegliederte Wohnbauprogramme erlassen.

Hinsichtlich der Wohnungsvergabe wurden zwar keine spezielle Vergaberichtlinien des Landes erlassen, bestehen jedoch zum Teil Gemeinderichtlinien (z.B. in Graz). Die Vergabe der Woh-nungen muss in nachvollziehbarer Form erfolgen, wobei soziale Kriterien zu berücksichtigen sind und bei Vergabe von Mietwohnungen die Gemeinde jedenfalls einzubeziehen ist.

Kriterien begünstigte Person:

Volljährigkeit;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

regelmäßige Verwendung der geförderten Wohnung als Hauptwohnsitz;

nachweisliche Aufgabe der Vorwohnung;

Österreicher od. Gleichgestellte (Heimkehrer, EWR, Flüchtlinge; ausgenommen Mietwoh-nungen).

TIROL

Wohnbedarfsprognose durch Erhebung bei den Gemeinden in Zeitabständen von vier bis fünf Jahren und darauf basierende Entwicklung von Wohnbauprogrammen.

Die Wohnungsvergabe bei Mehrwohnungsobjekten erfolgt im Sinne der Wohnungsvergabe-Richtlinie nach objektiven, sozialen Kriterien (z.B. Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, Wohnbedarf, Einkommen, Beachtung der jeweils förderbaren Nutzfläche).

Unter Umständen besteht ein Vorschlagsrecht der Gemeinde (mind. drei förderungswürdige Nut-zungsberechtigte je Wohnung), sofern die Errichtung der nicht zum Eigengebrauch bestimmten

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Wohnung durch eine natürliche Person erfolgte und die Bauortgemeinde die Errichtung der Woh-nung in besonderer Weise unterstützt hat, z.B. durch den preisgünstigen Verkauf der Bauliegen-schaft, Einräumung eines niedrigen Bauzinses, Ausfallshaftung für die Mietzinse oder einen Bei-trag zu den Anliegerleistungen.

Kriterien begünstigte Person:

Österreicher und Gleichgestellte (Angehörige des EWR, Konventionsflüchtlinge);

Aufgabe der Vorwohnung;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

regelmäßige Verwendung der geförderten Wohnung als Hauptwohnsitz.

VORARLBERG

Laufende Erhebung des Mietwohnungsbedarfs seit 1992. Die Bewerbung eines Wohnungssu-chenden erfolgt mittels Formulars in der Wohnsitzgemeinde unter Bekanntgabe verschiedener persönlicher Daten (Einkommen, Dringlichkeit des Wohnbedarfs), welche für die Förderungsstel-le online jederzeit ersichtlich sind. Auf dieser Basis erfolgt eine Abstimmung mit den Bauträgern über die jeweils erforderliche Bautätigkeit. Abschluss ausschließlich befristeter Mietverträge (nur gemeinnützige Mietwohnungen). EDV-Unterstützung erleichtert Prognose des freiwerdenden Wohnungsbestands. Gemeinden steht kein Vorschlagsrecht zu.

Kriterien begünstigte Person:

Österreicher und Personen, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben oder danach in Österreich verbleiben;

Befriedigung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs;

Vorwohnungsaufgabe unterschiedlich geregelt;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

Hauptwohnsitz in Vorarlberg seit zumindest drei Jahren sowie unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich.

WIEN

Die Vergabe geförderter Wohnungen erfolgt durch die Gemeinde (Wohnservice Wien) und die einzelnen Bauträger, wobei selbige verpflichtet sind, der Gemeinde ein Vorschlagsrecht für jene Wohnungsanzahl einzuräumen, welche bis zu 50 Prozent der Gesamtnutzfläche entspricht und auf Förderungsdauer jede dritte frei werdende Wohnung wiederum der Gemeinde zur Vermitt-lung anzubieten; im Sanierungsbereich ist auf Förderungsdauer die zweite und jeweils jede wei-tere vierte zur Sanierung beantragte bestandfreie Wohnung der Stadt Wien zur Vergabe zur Verfügung zu stellen.

Kriterien begünstigte Person:

Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs und Begründung des Hauptwohnsitzes;

Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensobergrenzen (siehe Tabelle 26, S 86);

nachweisliche Aufgabe der Vorwohnung;

hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sind grundsätzlich (ausgenommen Gemeindewohnun-gen, Kleingartenwohnhäuser) keine Einschränkungen festgelegt.

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2.4.2 S

ICHERSTELLUNG LEISTBARER

W

OHNUNGEN